Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, den Garagenstellplatz Nr. 1 in der Bellevue 48, 22301 Hamburg zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben
2. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, dem Beklagten Einsicht in die Betriebskostenbelege 1999 und 2000 zu gewähren.
3. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.000,– EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung rückständigen Mietzinses sowie die Räumung einer Wohnung und eines Garagenstellplatzes.
Der Beklagte begehrt widerklagend Einsicht in Betriebskostenabrechnungen sowie seinerseits Zahlung überhöht geleisteten Mietzinses.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht seit dem 01.10.1996 ein Mietvertrag über eine 1-Zimmerwohnung im Hause Bellevue 48, 22301 Hamburg. Mit Wirkung ab 01. November 1996 mietete der Beklagte zusätzlich einen Garagenstellplatz im Hause der Klägerin.
Die Parteien schlossen hinsichtlich der Wohnung eine Staffelmietvereinbarung. Bei Mietvertragsbeginn betrug der Mietzins 1.191,– DM Danach betrug die Nettokaltmiete seit dem 01.10.1998 1.240,– DM, seit dem 01.10.2000 1.290,– DM und seit dem 01.10.2002 1.340,– DM (= 685,13 EUR) Hinzkommen Betriebskostenvorauszahlungen von 69,53 EUR. Die Bruttokaltmiete betragt damit 754,66 EUR. Die monatliche Heizkostenvorauszahlung belauft sich auf 30,68 EUR, so dass die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete derzeit 785,34 EUR beträgt.
Die Wohnung ist ausweislich der Mietvertrages 47,64 m² groß. Das Gebäude, in dem sich die streitgegenstandliche Wohnung befindet, stammt aus dem Baujahr 1977. Die 1-Zimmerwohnung verfugt über ein Bad, eine Pantryküche, einen Balkon und die mietvertraglich vorgesehene Nutzungsmöglichkeit eines Dachgartens. Im Haus ist ferner ein Schwimmbad vorhanden, für das jedoch ein gesondertes Entgeld zu entrichten ist.
Bei dem Gebäude handelt es sich um das Eckgebäude an der Kreuzung Belvue/Fernsicht/Gellertstrasse. Die Wohnung ist nach südwesten ausgerichtet und verfugt über Blick auf die Außenalster.
Der Beklagte befindet sich seit April 2001 in fachärztlicher Behandlung wegen einer ausgeprägten depressiven Dekompensation Nach den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen war er in weiten Zeiträumen arbeitsunfähig.
Zwischen den Parteien gab es bereits im Jahr 2001 einen Rechtsstreit Damals war der Beklagte durch Versäumnisurteil vom 11.04.2001 zur Räumung und Zahlung von Mietzins verurteilt worden. Der Beklagte hatte Einspruch eingelegt Nach Zahlung von Hauptforderung und Kosten war das Verfahren schließlich für erledigt erklärt worden.
Seit April 2002 wurden in dem Hause Bellvue umfassende Modernisierungsarbeiten in der gesamten Wohnanlage durchgeführt, unter anderem Sanierungsarbeiten an der Hausfassade Dazu wurde das Gebäude eingerüstet und mit Planen verhängt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 kündigte die Klägerin ferner an einen Fensteraustausch im Zeitraum September/Oktober 2002. Die Bauarbeiten zogen sich bis in den November 2002 hin.
Die Klägerin gestand für den Monat Mai 2002 eine „20 %-ige Reduzierung der Grundmiete” zu. In der Folgezeit gab es weitere Korrespondenz zwischen den Parteien wegen der Beeinträchtigungen Insoweit wird auf die Anlagen B 3 ff. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2002 gestand die Klägerin eine weiter einmalige Minderung von 50,– EUR zu.
Der Beklagte zahlte für die Wohnung für April 2002 einen geringfügig niedrigen als den vertraglich vereinbarten Mietzins, für Mai 2002 eine geminderte Miete. Ab Juni 2002 bis einschließlich Februar 2003 zahlte er keinen Mietzins für die Wohnung.
Der Beklagte zahlte ferner nicht den Mietzins für den Garagenstellplatz für die Monate August und September 2002.
Die Klägerin kündigte aufgrund der bestehenden Mietrückstände zuletzt mit Schreiben vom 15. August 2002 das bestehende Mietverhältnis.
In der Folgezeit zahlte der Beklagte auch den weiteren monatlichen Mietzins für die Garage von 71,58 EUR für weitere Monate nicht, so dass sich per 31.12.2002 ein Mietrückstand auf diesem Mietekonto von 301,32 EUR ergab.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte schulde rückständigen Mietzins von insgesamt 5.922,27 EUR für Wohnung und Garage bis einschließlich Januar 2003.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
- die Wohnung sowie den Garagenstellplatz Nr. 1 in der Bellevue 48, 22301 Hamburg zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
- an die Klägerin 5.922,27 Euro nebst 7 % Zinsen aus 2.488,86 Euro seit dem 03.09.2002, aus 2.594,44 EUR seit dem 01.11.2002 sowie auf weitere 838,97 seit dem 04.01.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und beantragt widerklagend
- die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 6.579,14 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz aus überhöhte Miete gemäß § 5 Wirtschaftsstrafges...