Leitsatz (amtlich)

Keine fristlose Kündigung bei nicht fristgerechter Erfüllung eines gerichtlichen Vergleiches

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die klagende Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung von Wohnraum.

Zwischen der Klägerin als Vermieterin und der Beklagten als Mieterin besteht ein Mietverhältnis über die Wohnung Nummer 1 im Erdgeschoß rechts des Hauses in Hamburg mit 3 Zimmern und einer Wohnfläche von 77,51 m². Die Wohnung verfügt über einen Balkon zur Gartenseite des Grundstücks hin. Die Beklagte hat die Balkonbrüstung dieses Balkons an zwei Stellen durchgesägt und von dort aus eine Treppe zum Garten verlegt. Ferner hat sie im Garten u. a. Gartenmöbel aufgestellt und insbesondere eine Palisadenwand im Gartenbereich aufgebaut. Die Klägerin verlangte von der Beklagten in dem vorausgegangenen Verfahren zum Aktenzeichen 49 C 252/02 den Rückbau dieser Maßnahmen. In dem Verfahren verteidigte sich die Beklagte damit, daß ihr vom Voreigentümer diese Maßnahmen gestattet worden seien. Das konnte sie jedoch nicht beweisen. Im Berufungsverfahren zum Aktenzeichen: 316 S 46/03 schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:

  1. „Die Beklagte verpflichtet sich,

    1. die Palisadenwand in dem Gartenbereich des Grundstücks, Hamburg zu entfernen,
    2. den Garten des Grundstücks, Hamburg von persönlichen Gegenständen zu räumen,
    3. den Kellervorraum des Hauses, Hamburg zu räumen.
  2. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagte berechtigt ist, die auf dem Foto, welches als Anlage zum Protokoll genommen wird, ersichtliche Treppe bis zu ihrem Auszug dort zu belassen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet sich die Beklagte, die Treppe zu entfernen und das Balkongitter entsprechend dem Ursprungszustand wieder herzustellen.”

Die Klägerin bzw. deren Prozeßbevollmächtigte forderte die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 22.09.2003 auf, ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich vom 26.08.2003 nachzukommen. Die Beklagte sagte mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 14.10.2003 die alsbaldige Beseitigung der Palisadenwand zu. Bis zum Januar 2004 entfernte die Beklagte jedoch nur ein Element der Palisadenwand. Daraufhin forderte die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte erneut auf und mahnte diese ab. Im April 2004 war der Garten trotz gegenteiliger Mitteilung der Beklagten nach wie vor unverändert.

Daraufhin forderte die Klägervertreterin erneut mit Schreiben vom 22.04.2004 die Entfernung der Palisadenwand. Nachdem die Beklagte auch auf ein weiteres Schreiben vom 11.05.2004 nicht reagierte, kündige die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21.06.2004 fristlos. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 9, Bl. 33, 34 d. A., Bezug genommen.

Erst nach der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2005, in der das Gericht die Beklagte eindringlich darauf hinwies, daß sie Gefahr laufe, ihre Wohnung zu verlieren, wenn sie sich beharrlich weigere, den von ihr eingegangenen Vergleich zu erfüllen, entfernte die Beklagte am 21.01.2005 die restlichen Palisadenelemente aus dem Gartenbereich. In der Zwischenzeit sind die Zaunelemente vom Grundstück entfernt. Ebenso entfernte die Beklagte in der Zwischenzeit ihre persönlichen Gegenstände aus dem Gartenbereich.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung, Erdgeschoß rechts, Hamburg bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, WC und Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme des Augenscheins der vorgelegten Fotos der örtlichen Situation. Ferner wurde die Akte 49 C 252/02 zu Informationszwecken beigezogen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Sachvortrag in den Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Räumung der von dieser angemieteten Wohnung in der, Hamburg gemäß § 546 b BGB. Das seit 15 Jahren bestehende Mietverhältnis zwischen den Parteien besteht fort. Die Kündigung vom 21.06.2004 erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 543 BGB.

§ 543 Abs. 1 BGB in der seit dem 01.09.2001 geltenden Fassung lautet:

„Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge