Entscheidungsstichwort (Thema)

OWi

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.02.2002; Aktenzeichen 2 BvR 724/01)

 

Tenor

wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Betroffenen vom 22.01.2001 bezüglich des Nichterscheinens im Hauptverhandlungstermin vom 18.12.2000 als unbegründet verworfen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsgesuches.

 

Gründe

Trotz gerichtlicher Anordnung ihres persönlichen Erscheinens, nahm die Betroffene am Hauptverhandlungstermin vom 18.12.2000 nicht teil, weshalb ihr Einspruch verworfen wurde. Mit Schriftsatz vom 22.01.2001, der am 24.01.2001 bei Gericht einging, beantragte der Verteidiger der Betroffenene, ihn wegen ihres Nichterscheinens in der Hauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führte der Verteidiger aus, die Betroffene habe nach Erhalt der Terminsladung am 27.11.2000 dem Verteidiger Fotokopien eines Flugticktes der Betroffenen nach Brasilien für den 17.12.2000 mit der Bitte übergeben, eine Verlegung des Hauptverhandlungstermines bei Gericht zu beantragen, welches aufgrund eines Verschuldens des Verteidigers unterblieben sei. Am 19.01.2001, das heißt zwei Tage nach ihrer Rückkehr habe die Betroffene ihren Verteidiger telefonisch auf diesen Sachverhalt hingewiesen. Wegen eines weiteren Anwaltsversehens sei der Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt worden, weshalb mit Schriftsatz vom 02. Februar 2001 ein Wiedereinsetzungsantrag bezüglich der Wiedereinsetzungsfrist gestellt wurde.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zwar zulässig, da der Betroffenen das Verschulden ihres Verteidigers hinsichtlich des Versäumens der Wiedereinsetzungsfrist nicht zugerechnet werden kann. Doch ist der Antrag als unbegründet zu verwerfen. Denn die vom Verteidiger vorgebrachten Gründe vermögen die Annahme eines schuldlosen Fernbleibens der Betroffenen von der Hauptverhandlung nicht zu begründen. Auch wenn die Betroffene wegen der vorgelegten Flugtickets berechtigte Hoffnung auf eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins hegen durfte, konnte sie von einer solchen nicht ohne weiteres ausgehen. Sie war mit Zustellungsurkunde geladen worden und hatte bis zum Tage ihrer Abreise, d.h. einen Tag vor der anberaumten Hauptverhandlung, keine Nachricht von der Aufhebung des Termins bekommen. Deshalb hätte es der Betroffenen oblegen, beim Gericht oder zumindest bei ihrem Verteidiger noch einmal nachzufragen, ob die gewünschte Terminsverlegung erfolgt war. Schließlich hatte die Betroffene mit der Ladung eine Belehrung über die Folgen ihres Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin erhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

 

Unterschriften

Lange Richter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1683267

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