Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung Goebenstraße 43, 30161 Hannover, I. OG rechts, bestehend aus 4 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad, 1 Kellerraum und 1 Bodenraum, zu räumen und herauszugeben.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 489,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2013 zu zahlen.
3. Den Beklagten wird zur Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 721 ZPO eine Frist bis zum 31.03.2014 eingeräumt.
4. Die Beklagten trägen die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,– EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Räumung und Herausgabe der an die Beklagten vermieteten Wohnung.
Die Klägerin ist seit 2011 Eigentümerin des Hauses Goebenstraße 43. Mit Mietvertrag vom 01.07.1966 mieteten … die Wohnung. Nach dem Tod von Herrn … im Jahr 1968 wurde das Mietverhältnis mit dem Sohn … sowie dessen Ehefrau …, die Beklagte zu 2) fortgesetzt. Frau … verstarb im Jahr 1976. Herr … verstarb am 14.03.2011. Das Mietverhältnis wurde daraufhin mit den beiden Beklagten fortgesetzt.
Der Beklagte zu 1) steht unter Betreuung.
Mit Schreiben vom 12.01.2013 kündigte die Beklagte zu 2) das Mietverhältnis. Das Schreiben wurde nur von ihr unterzeichnet.
Die Klägerin mahnte die Beklagten wegen des Verhaltens des Beklagten zu 1), das zwischen den Parteien im einzelnen streitig ist, jeweils am 09.04.2013 und 11.07.2013 ab. Die Mahnung vom 11.07.2013 wurde dem Beklagten am 13.07.2013 und dem Betreuer des Beklagten zu 1) am 15.07.2013 zugestellt.
Mit Schreiben vom 18.07.2013 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos. Die Kündigung wurde per E-Mail sowie per Post am 18.07.2013 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt.
Der Beklagte zu 1) befand sich seit dem 12.08.2013 in stationärer Behandlung in der Psychiatrie der MHH.
Mit Schreiben vom 16.09.2013 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis erneut fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Klägerin stützte ihre Kündigung sowohl auf ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1) als auch auf Mietrückstände für den Monat Jun 2013 in Höhe von 140,– EUR und die Monate August und September 2013 in Höhe von jeweils 522,17 EUR.
Der Mietrückstand wurde von den Beklagten bis zum 06.11.2013 vollständig zurückgeführt
Die Beklagte zu 2) hat während des Prozesses erklärt, dass sie die Wohnung verlassen habe und daher um die Rücknahme der Klage bezüglich ihrer Person bitte.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte in der Nacht vom 06. und den 07.04.2013 mehrfach in der Nacht auf dem Notdiensttelefon der im Haus befindlichen Apotheke angerufen habe, und dabei wirres und unhöfliches Zeug geredet habe.
Zudem habe er zu allen Tages und Nachtzeitzeiten an den Türen der anderen Mieter geklingelt und diese dadurch aus dem Schlaf gerissen. Dies sei unter anderem der Fall gewesen am 11.04.2013, 12.04.2013, 17.04.2013, 20.04.2013, 31.05.2013, 01.06.2013, 22.06.2013, 23.06.2013, 24.06.2013 sowie am 08.07.2013.
Der Beklagte zu 1) habe zudem seit Anfang April fast täglich die Ruhe im Haus massiv gestört, indem er die Bewohner beschimpft, verängstigt und tyrannisiert sowie bedroht habe. Er führe lautstarke Gespräche im Treppenhaus. Er springe lautstark schreiend und mit irrem Blick im Treppenhaus weibliche Bewohner an. Ferner spreche er häufig wirres und unverschämtes Zeug auf die Anrufbeantworter der Bewohner.
Am 15.04.2013 und am 22.6.2013 habe er von seinem Balkon aus Kinder im Garten angeschrien.
Der Beklagte zu 1) habe eine Krähenattrappe von seinem Balkon auf den Balkon der Nachbarwohnung geworfen.
Am 27.04.2013 habe erden Mieter … angegriffen und verletzt.
Am 11.05.2013 habe er die Schwester der Mieterin … beschimpft und beleidigt.
Am 25.06.2013 habe der Beklagte im Treppenhaus randaliert.
Am 08.07.2013 habe er die Mutter der Mieterin … damit bedroht, dass sie vorsichtig sein solle und Heil die Stufen runter kommen solle, er wisse wie so etwas geht. Zudem habe er an diesem Tag die Mieterin … bedroht, beschimpft und angeschrien.
Am 14.07.2013 habe er sich um 18:45 Uhr gegenüber einem elfjährigen Kind im Hausflur nur mit Unterhose bekleidet gezeigt.
In der Nacht vom 16.07. auf den 17.07.2013 habe er gegen die Wohnungstür der Mieterin … gepoltert. Dies habe bis 2:00 Uhr in der Nacht angehalten. Ab ca. 5:00 Uhr habe er im Garten gesessen und so laut lamentiert, dass die Bewohner im Hause davon geweckt worden seien.
Am 17.7.2013 habe er die Mieterin … im Treppenhaus aggressiv angesprochen und habe gegen 21:30 Uhr gegen die Haustür der Mieterin … gepoltert und diese mit den Worten bedroht „Komm her, ich hau Dir in die Fresse!”. Es habe am Oberkörper nichts angehabt.
In der Nacht zum 25.07.2013 habe der Beklagte zu 1) gegen ca. 1:00 Uhr so laut unsinnige Selbstgespräche im Innenhof gehalten, dass andere Mieter davon wach geworde...