Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1251,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.3.2010 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 6 % und der Beklagten zu 94 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist nicht in vollem Umfang schlüssig.
Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Bedenken bezüglich der geltend gemachten Hauptforderungen. So ergibt sich unzweifelhaft aus der vorgelegten Rechnung vom 19.10.2008, dass der Beklagten als Entgelte für die Belieferung mit Gas und Wasser ein Betrag in Höhe von 504,95 - (Summe aus 296,82 - und 208,13 -) in Rechnung gestellt wurde und von ihr Leistungen in Höhe von 473,48 - erbracht wurden. Auch wenn in die Rechnung vom 19.10.2008 auch Nebenforderungen (Mahn- und Inkassokosten) eingestellt wurden, so macht die Klägerin als Hauptforderung hier ersichtlich nur die noch nicht bezahlten Entgelte für die Belieferung der Beklagten in Höhe von 31,47 - (504,95 - abzüglich der geleisteten 473,48 -) geltend.
Entsprechendes gilt für die von der Klägerin begehrten 1220,38 - gemäß der Schlussrechnung vom 24.3.2009 (vgl. hier Bl. 17 GA). Auch dieser Betrag setzt sich alleine aus Entgelten für eine Belieferung der Beklagten mit Gas und Wasser (und nicht aus zweifelhaften Nebenforderungen) zusammen.
Nicht schlüssig vorgetragen hat die Klägerin die geltend gemachten Nebenforderungen in Höhe von 76,60 -.
Das Gericht hat sich schon in anderen Entscheidungen kritisch mit der Geltendmachung von Nebenforderungen durch die Klägerin befasst. Bereits in früheren Entscheidungen ist dazu ausgeführt worden, dass auch Nebenforderungen nur dann zuerkannt werden können, wenn diese schlüssig dargelegt worden sind (vgl. namentlich das Urteil vom 30.7.2009 in dem Verfahren 104 C 180/2009). Dazu gehört, dass seitens der Klägerin ein Vortrag unterbreitet werden müsste, welcher den Schluss auf die begehrte Rechtsfolge (hier: Zuerkennung von Mahn- bzw. Inkassokosten) zulässt.
Daran fehlt es hier. So wird von der Klägerin in der Anspruchsbegründung für mehrfach "angefallene" Mahnkosten in Höhe von 3,80 - bzw. 5 - nur das Datum mitgeteilt, unter welchem die Beklagte gemahnt worden sein soll. Von der Klägerin wird dazu aber nicht einmal vorgetragen, welcher Betrag gegenüber der Beklagten überhaupt gemahnt worden sein soll. Bereits aus diesem Grund erweist sich der Vortrag der Klägerin zu den geltendgemachten Mahnkosten als nicht zureichend substantiiert.
Hinzu kommt, dass für die Klägerin nicht ansatzweise dargelegt worden ist, dass sich die Beklagte bereits in Zahlungsverzug befand, als die Mahnschreiben verschickt wurden. Ein solcher Verzug der Beklagten ist aber erforderlich, um sie erfolgreich mit Mahnkosten belegen zu können. Für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas ist dazu in § 17 Abs. 2 der GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung) geregelt:
"§ 17 Zahlung, Verzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen."
Dieser Bestimmung kann unschwer entnommen werden, dass auch Gasversorgern ein Anspruch auf Zahlung von Mahn- bzw. Inkassokosten nur dann zusteht, wenn sich der Kunde bereits beim Abfassen der Mahnung in Zahlungsverzug befunden hat. Die Zuerkennung von Mahn- bzw. Inkassokosten setzt daher zwingend voraus, dass zunächst vorgetragen wird, wann welche Forderung fällig wurde und wann (insbesondere durch eine zunächst auf Kosten des Versorgers zu erstellende Mahnung) Verzug eingetreten ist. Ohne diese Mindestangaben können auch nach der GasGVV keine Mahn- bzw. Inkassokosten anerkannt werden.
Im Ergebnis gilt entsprechendes für die Mahn- bzw. Inkassokosten, welche der Klägerin auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) zustehen könnten. In § 27 Abs. 2 der AVBWasserV ist dazu geregelt:
"§ 27 Zahlung, Verzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Wasserversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen."
Auch danach muss sich der Kunde bereits in Zahlungsverzug befunden haben, bevor er die hier thematisierten Nebenforderungen zu begleichen hat.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich für eine kalendarische Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht ausreicht, wenn diese einfach einseitig vom Gläubiger vorgenommen wurde (vgl. dazu BGH, NJW 2008, 50 ff.). Anderes soll nach der Rechtsprechung des BGH d...