Nachgehend
Tenor
I.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen der Kindesmutter Frau B. E. eine monatliche Kindesunterhaltsrente zu zahlen beginnend mit dem Monat Juni 2011 in Höhe von monatlich 225,00 Euro jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im voraus.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen der Kindesmutter Frau B. E. 540,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Mai 2011 zu zahlen.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
III.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist das am 05.01.2004 gemeinsame Kind des Antragsgegners und der Kindesmutter Frau B. E. .
Das Kind N. E. lebt im Haushalt der Kindesmutter und wird von dieser betreut und versorgt.
Der Antragsgegner ist nicht erwerbstätig und verfügt nicht über eine abgeschlossene Schulausbildung. Zudem ist sein Arm zurückgebildet und die Hand unzureichend ausgeprägt.
Derzeit bezieht der Antragsgegner Sozialleistungen bestehend in Leistungen nach SGB II von monatlich 295,00 Euro. Erwerbsbemühungen hat der Antragsgegner nicht getätigt.
Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch die Unterhaltsvorschusskasse und zwar in Höhe von monatlich 180,00 Euro.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Kindesunterhaltsrente zu zahlen ab Juni 2011 in Höhe von 225,00 Euro jeweils bis zum 3. eines jeden Monats im voraus.
Zudem beantragt er,
den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 540,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er behauptet:
Aufgrund seiner fehlenden Qualifikation und körperlichen Einschränkungen sei er nicht in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, welches 900,00 Euro monatlich übersteige. Auf dem Arbeitsmarkt könne er angesichts dessen keine Arbeitsstelle erhalten, die ihn in die Lage versetze, Mindestkindesunterhalt oder auch einen Teilbetrag hiervon zu zahlen.
Auch trotz erteilten Hinweises seitens des Gerichts hat der Antragsgegner zu etwaigen Erwerbsbemühungen nicht vorgetragen.
II.
Der Antrag ist in vollem Umfang begründet.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt gem. § 1601 BGB gegen den Antragsgegner.
Der Antragsteller lebt bei der Kindesmutter und wird von dieser betreut und versorgt, so dass diese Naturalunterhalt leistet und der Antragsteller von dem nichtbetreuenden Elternteil Barunterhalt verlangen kann.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an seinen Sohn zumindest den Mindestunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe eines Zahlbetrages für das Jahr 2010 und 2011 von 225,00 Euro monatlich zu zahlen.
Hiervon sind in den Monaten der Leistungen die Unterhaltsvorschussleistung von 180,00 Euro abzusetzen, da gem. § 7 UVG die Unterhaltsansprüche insoweit auf die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Köln übergegangen sind, so dass ein monatlicher Rückstand seit Juni 2010 in Höhe von 45,00 Euro und für die Monate Juni 2010 bis einschließlich Mai 2011 in Höhe von insgesamt 540,00 Euro bestehen.
Der Antragsteller ist bezüglich dieser Ansprüche auch aktivlegitimiert.
Der Antragsgegner ist bezüglich des Mindestunterhalts auch als leistungsfähig einzustufen.
Tatsächlich bezieht der Antragsgegner Einkünfte nach SGB II in Höhe von 295,00 Euro, so dass er allein unter Zugrundelegung der erhaltenen Sozialleistungen nicht als leistungsfähig einzustufen wäre.
Er hat jedoch nicht dargetan, dass er nicht trotz seiner körperlichen Einschränkungen und seiner fehlenden Berufsausbildung in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die zumindest die Sicherstellung des Mindestunterhalts des Antragstellers zur Folge hätte.
Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. BGH FamRZ 2003, 1471, 1473).
Gegenüber minderjährigen Kindern erfährt diese Verpflichtung aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs.2 S.1 BGB eine Verschärfung dahin, dass dem Unterhaltspflichtigen eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft trifft. Für seine fiktive Leistungsfähigkeit bzw. die Einhaltung der an die gesteigerte Erwerbsobliegenheit zu stellenden Anforderungen ist der Verpflichtete in voll...