Tenor
Das Versäumnisurteil vom 22.5.2001 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Am 7.5.2000 wurde das Fahrzeug der Klägerin, ein Renault 19, durch herabfallende Dachziegel vom Haus … in 41236 Mönchengladbach beschädigt. Der Beklagte ist Miteigentümer des Hauses … in 41236 Mönchengladbach. Es handelt sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
Mit Schreiben vom 23.5.2000 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 2.6.2000 aufgefordert, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.663,31 DM wegen der durch die herabgefallenen Dachziegel an dem Fahrzeug der Klägerin verursachten Schäden zu ersetzen.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Zahlung des Betrages in Höhe von 2.663,31 DM wegen der durch die herabfallenden Dachziegel verursachten Schäden an ihrem PKW gegen den Beklagten. Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs. Der Kaufvertrag über das Fahrzeug sei bereits am 6.5.2000 abgeschlossen worden und das Fahrzeug sei ihr am gleichen Tag übergeben worden. Weil der Beklagte als Vermieter des Hauses Brucknerallee 187 zumindest mittelbarer Besitzer des Grundstücks sei, sei er der Klägerin gemäß § 836 BGB zum Ersatz des durch die herabfallenden Dachziegel verursachten Schadens verpflichtet.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.663,31 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 9.6.1998 seit dem 3.6.2000 zu zahlen.
Auf Antrag der Klägerin ist am 22.5.2001 ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.663,31 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 9.6.1998 hieraus seit dem 3.6.2000 zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Beklagten am 29.5.2001 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 5.6.2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 22.5.2001 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist nämlich zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der § 338 ff. ZPO eingelegt worden.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.663,31 DM gemäß § 836 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu. Denn das Fahrzeug der Klägerin ist durch die Ablösung von Teilen eines Gebäudes beschädigt worden. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass das beschädigte Fahrzeug am 7.5.2000 schon Eigentum der Klägerin war. Das Bestreiten des Beklagten ist insoweit unsubstantiiert. Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass das Fahrzeug am 7.5.2000 mit einem „DDR-Kennzeichen” zugelassen gewesen sei. Die Klägerin hat jedoch den Kaufvertrag vom 6.5.2000 vorgelegt (Bl. 39 d.A.), aus dem sich ergibt, dass die Klägerin das Fahrzeug am 6.5.2000 erworben hat. Ferner hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr das Fahrzeug am gleichen Tag übergeben worden sei. Dadurch hat die Klägerin gemäß § 929 BGB Eigentum an dem Fahrzeug erlangt. Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin ist der Vortrag des Beklagten, das Fahrzeug habe am 7.05.2000 ein „DDR-Kennzeichen” getragen, unbeachtlich. Aus dem Kaufvertrag geht auch hervor, dass das Fahrzeug von einem Herrn Micheli aus Gotha an die Klägerin veräußert wurde. Insofern kann es durchaus sein, dass das Fahrzeug am 7.5.2000 ein Gothaer Kennzeichen trug. Das gibt jedoch keine Auskunft darüber, in wessen Eigentum sich das Fahrzeug befand.
Das Bestreiten des Schadens an dem Fahrzeug der Klägerin durch den Beklagten ist nicht substantiiert. Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass seiner Meinung nach der Reparaturschaden den Gesamtwert des zur Rede stehenden PKW übersteige. Der Beklagte hätte jedoch vortragen müssen, welchen Wert der PKW am 7.5.2000 gehabt hat. Die pauschale Behauptung, der verlangte Reparaturschaden übersteige den Wert des PKW, reicht für einen substantiierten Vortrag nicht aus. Insbesondere reicht der Vortrag des Beklagten nicht aus, weil die Klägerin einen Kostenvoranschlag der Firma AHaGé (Bl. 10 d.A.) vorgelegt hat und damit den Reparaturaufwand substantiiert vorgetragen hat. Der Kostenvoranschlag der Firma … in Höhe von 2.663,31 DM war der Entscheidung zugrunde zu legen.
Der Schaden an dem Fahrzeug der Klägerin ist auch durch die Ablösung eines Gebäudeteils verursacht worden. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, das...