Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, das in der Wohnung in …, gehaltene schwarze (Mini-)Schwein dauernd und endgültig zu entfernen.
2. Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten geboten, es zukünftig zu unterlassen, das in Ziffer 1 näher bezeichnete Schwein in die Wohnung in … zu bringen oder dort zu halten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Vermieterin von der Beklagten als Mieterin eine Unterlassung und stellt folgende Anträge:
Die Beklagte wird verurteilt, das in der Wohnung in … gehaltene schwarze (Mini-)Schwein dauernd und endgültig zu entfernen.
Der Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,– ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, das in Antrag I. näher bezeichnete Schwein (oder ein anderes Schwein in die Wohnung in …) zu bringen oder dort zu halten.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie wendet ein, der Anspruch stehe der Klagepartei nicht zu.
Zu den Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen mietvertraglichen Anspruch auf Entfernung des Schweins und entsprechende Unterlassung, §§ 535 Abs. 1, 541 BGB.
Danach ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Mieter ist seinerseits berechtigt, die Mietsache in Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs zu nutzen. Daraus folgt, dass der Vermieter nicht nur berechtigt, sonder auch verpflichtet ist, bei einer Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Mieter einzuschreiten, wenn und soweit durch die Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs eines Mieters die konkrete Gefahr besteht, dass andere Mieter in der Ausübung ihrer Rechte am Gebrauch der Mietsache nicht unerheblich beeinträchtigt werden können.
In Rechtsprechung und Literatur herrscht im wesentlichen Einigkeit darüber, dass in diesem Rahmen das Halten von Kleintieren zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehört (§Schmidt-Futterer § 541 Rdz. 54). Das kann im Einzelfall auch ein schwarzes Minischwein sein.
Der Anspruch auf Entfernung des Tieres durch die Beklagte ist deshalb begründet, weil aufgrund von zwei Vorfällen eine konkrete Gefahr besteht, dass das Schwein Mitbewohner des Hauses im Hausflur angreifen und verletzen könnte.
Am 22.07.03 geriet das Schwein in Panik, als die Mülltonnen geleert wurden. Ende März 03 wurde ein gewisser Herr … von dem Schwein verletzt.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Vorfälle nicht innerhalb des gemieteten Anwesens passiert sind und dass das Tier provoziert wurde, kommt es hierauf nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vorfälle zeigen, dass das Tier nicht nur in der Wohnung gehalten wird und dass es im Kontakt mit anderen Menschen – aus welchen Gründen auch immer – gefährlich werden kann. Da es sich bereits um zwei Vorfälle handelt, braucht der Vermieter nicht abzuwarten, bis sich ein dritter Vorfall vielleicht in dem vermieteten Anwesen ereignet, um dann endlose Prozesse zu führen um die Frage, wer die Schuld trägt.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin die Haltung des Tieres schon längere Zeit geduldet habe. Aus den eingangs gemachten Ausführungen zu den Rechten der Mieter geht hervor, dass die Klägerin sogar verpflichtet war, die Haltung des Minischweins als Haustier zu dulden, solange es keine Anzeichen gab, dass das Schwein zu einer Belästigung oder gar Gefahr für die Mitmieter werden könnte. Richtigerweise handelte die Klägerin jedoch unverzüglich, als ihr die beiden Zwischenfälle bekannt geworden waren.
Im übrigen war die Klage abzuweisen. Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, die Haltung eines anderen Schweines zu untersagen. Rein vorsorglich sei aber darauf hingewiesen, dass die Beweislast dafür, dass es sich wirklich um ein anderes Schwein handelt, selbstverständlich bei der Beklagten liegt. Im Hinblick auf die jetzt gemachte Erfahrung kann die Klägerin die Haltung eines anderen Schweins auch davon abhängig machen, dass die Beklagte die Ungefährlichkeit des Tieres glaubhaft macht.
Kosten: § 92 Abs. 2 ZPO.
Unterschriften
Campbell Richter am Amtsgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1485097 |
WuM 2005, 649 |