Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger schloss mit Datum vom 23.05.2008 mit der Beklagten einen Leasingvertrag über einen Pkw der Marke ... mit einer Leasingsonderzahlung in Höhe von 14.250 € und anschließenden monatlichen Bruttoraten in Höhe von 90,28 €. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 45 ff. d. A. Bezug genommen. Ursprünglich hatte der Kläger beabsichtigt, das streitgegenständliche Fahrzeug, bei dem es sich zum Zeitpunkt des Leasingvertrages um einen Neuwagen handelte, bei der Firma Autohaus ... in ... zu kaufen. Aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen entschied sich der Kläger, das Fahrzeug zunächst zu leasen und es nach Ablauf der Leasingzeit abzulösen.
Da die Beklagte im Rahmen ihrer Leasinggeschäfte keine eigene Niederlassung unterhält, bedient sie sich bei Abschluss von Leasingverträgen sogenannter Vertragshändler. Um einen solchen Vertragshändler handelte es sich auch bei der Firma Autohaus ... in ..., von der der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug zu Beginn der Leasingzeit auch erhielt.
Mit Schreiben vom 01.04.2009 wurde der Kläger nach Ablauf der Leasingzeit von der Beklagten aufgefordert, das Fahrzeug am 29.07.2009 bei dem Autohaus ... in ... zurückzugeben. Dort vereinbarte der Kläger mit dem Mitarbeiter des Autohauses ..., dass gegen Zahlung einer Restrate von 7.259 € das streitgegenständliche Fahrzeug in sein Eigentum übergehen solle und er nach Zahlung diese Betrages den Kfz-Brief erhalte. Der Kläger zahlte den entsprechenden Betrag mit einer Onlineterminüberweisung zum 20.07.2009 an das Autohaus .... Über das Vermögen des Autohauses ... wurde bereits am 18.06.2009 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und eine vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.08.2009 verlangte der Kläger Herausgabe des Kfz-Briefes von der Beklagten. Diese forderte zunächst die Übermittlung des Kaufvertrages, gab den Kfz-Brief - im Hinblick auf die noch nicht erfolgte Weiterleitung des Betrages von 7.259 € seitens der Insolvenzverwalterin - aber noch nicht heraus.
Der Kläger ist der Ansicht, durch Zahlung des Kaufpreises - zumindest gutgläubig - Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs, welches sich noch in seinem Besitz befand - geworden zu sein. Zudem sei auch die vorläufige Insolvenzverwalterin von einem rechtsgültigen Geschäft ausgegangen. Aus seiner Eigentümerstellung habe er auch Anspruch auf Herausgabe des Kfz-Briefes gehabt und ihm stehe auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu.
Mit der am 30.09.2009 beim Landgericht Düsseldorf eingegangenen und der Beklagten am 12.11.2009 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Kraftfahrzeugbrief des ... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., Fahrgestellnummer: ..., herauszugeben.
Vor Zustellung der Klage hat die Beklagte den streitgegenständlichen Kfz-Brief herausgegeben.
Mit Schriftsatz vom 13.10.2009, beim Landgericht Düsseldorf am 16.10.2009 eingegangen, hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Herausgabeanspruchs zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 603,93 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 12.11.2009 zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein gutgläubiger Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges komme schon deshalb nicht in Frage, da sich der Kläger nicht den Kfz-Brief vorlegen ließ. Dies sei aber - da es sich bei dem Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs um einen gebrauchten Pkw handelte - für einen gutgläubigen Erwerb erforderlich gewesen. Zudem habe der Kläger aus dem Leasingvertrag, in dem vermerkt war: "Erwerb ausgeschlossen", sowie aus den Leasingbedingungen, in denen darauf hingewiesen wurde, dass die Beklagte Eigentümerin des Pkw war, positiv gewusst, dass das Fahrzeug nicht im Eigentum des Vertragshändlers stand.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie die mit diesen überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Kfz-Briefs zustand (dazu s.u.), kann der Kläger auch im Bejahensfall von der Beklagten nicht Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen.
Insbesondere scheidet ein Anspruch aus Verzug i.S.d. §§ 280, 286 BGB aus, da die verzugsbegründenden Handlungen und Mahnungen nicht ersatzfähig sind (Palandt-Grüneberg, § 286 Rn. 44 m.w.N.). Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger die ...