Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten haben von der Klägerin seit dem Sommer 1984 zu einem monatlichen Kaltmietzins von DM 397,34 eine der 93 Wohnungen im mehrstöckigen Hochhaus … in Potsdam gemietet. Sie benutzen seit dieser Zeit die im Gebäude befindliche Müllschluckeranlage zur Entsorgung ihrer Müllabfälle.
Die Klägerin ließ nach Ankündigung vom 06. November 1998 das Gebäude umfassend instandsetzen und modernisieren. Diesbezüglich ist unter anderem die Müllschluckeranlage zunächst im April 1999 verschlossen und stillgelegt worden. Weiterhin hatte die Klägerin den Abriß der Anlage geplant, mit dem sie am 19. April 1999 beginnen wollte. Der Abriß ist durch die Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Az 26 c 276/99) verhindert worden.
Es liegt keine bauordnungsrechtliche Verfugung gegen die Müllabwurfaniage im Haus … vor.
Die Klägerin behauptet, dass der Zustand der sanierungsbedürftigen Anlage nicht den Anforderungen der Landesbauordnung entspräche.
Sie meint, daraus ergäbe sich die Pflicht der Beklagten nach § 541 a BGB den Abriß der Müllschluckeranlage zu dulden. Da die Beklagten außerdem zur getrennten Sammlung ihres Hausmülls nach der Satzung über die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam verpflichtet sind, sei es ihr unzumutbar, die Müllschluckeranlage für 84.780,– DM zu sanieren. Eine Vertragsanpassung sei daher nötig. Die Klägerin meint, die Schließung und der Abriß der Anlage seien zur Erhaltung des Gebäudes erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, die Stillegung, Verschließung und Entfernung der Hausmüllschluckanlage, die Stillegung der Müllsammelanlage, die Demontage der Stahl-Einwurfklappen an den Mülleinwurfschächten und der Revisionsklappe und die Verschließung der Öffnungen an der Mülleinwurfanlage im Wohnhaus … in … dulden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, aus dem bestehenden Mietvertrag habe die Klägerin eine Pflicht zur Erhaltung und Instandsetzung der Anlage nach § 536 BGB. Sie meinen weiterhin, dass die baugesetzlichen Verpflichtungen auf ihr Gebäude nicht anwendbar sind, da es sich um keinen Neubau handelt. Insoweit gäbe es für die Anlage Bestandsschutz.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet und war daher abzuweisen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Duldung ihrer Maßnahmen gegenüber den Beklagten aus § 541 a BGB besteht nicht.
Nach dieser Vorschrift hat der Mieter von Räumen Einwirkungen auf die Mietsache zu dulden, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind.
Bei der Müllschluckeranlage handelt es sich um eine Gemeinschaftsanlage, die zwar nicht ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommen wurde, die den. Mietern jedoch seit Beginn der jeweiligen Mietverhältnisse zur Verfügung gestellt wurde, so dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auch auf diese Anlage beziehen.
Umfasst sind von der Duldungsverpflichtung auch Erhaltungsmaßnahmen, wenn diese außerhalb der Mieträume, insbesondere an Gemeinschaftsanlagen durchgeführt werden. Erhaltungsmaßnahmen sind solche, die geeignet sind, die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsmäßigen Gebrauch aufrecht zu erhalten. Insbesondere fallen Instandsetzungs- und Instanderhaltungsmaßnahmen darunter.
Vorliegend plant die Klägerin jedoch keine Instandsetzung oder Instandhaltung, sondern gerade den Abriß der Müllschluckeranlage. Ein Abriß und die damit einhergehende Zerstörung der Müllabwurfanlage kann nicht als Erhaltungsmaßnahme gesehen werden. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin nicht plant eine neue, moderne oder an anderer Stelle im Gebäude befindliche Anlage zu errichten.
Auch als notwendige Vorbereitungsmaßnahme zu weiterführenden Arbeiten kann die Verschließung und der beabsichtigte Abriß der Anlage nicht angesehen werden. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Die Neuerrichtung einer Abfallerfassung auf dem Hofgelände stellt jedenfalls keine Instandsetzung bzw. Erhaltung dar, mit der der Abriß der Müllschluckeranlage gerechtfertigt werden könnte, da eine Müllabwurfanlage eine bequemere und damit andere Art der Müllentsorgung darstellt, im Vergleich zur Abfallentsorgung durch Transport der Müllbeutel zu einer Mülltonne, wo auch immer diese stehen mag.
Die Klägerin hat zwar in ihrem Schreiben vom 06. November 1998 die Stillegung und den Verschluß der Anlage selbst als Instandsetzung bezeichnet, jedoch laufen diese Maßnahmen auf den Abriß des Müllabwurfsystems hinaus, was schwerlich zu einer Erhaltung oder Wiederherstellung der vom Mietvertrag umfassten Gemeinschaftsanlage führen wird.
Das Gericht hat auch Zweifel an der Erforderlichkeit der Abrißmaßnahmen, da die bloße Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts dazu nicht ausreicht. Mehr hat die Klägerin dazu nicht vorgetragen.
Auch der Klägerinnenvortrag zur Brandgefährdung ist nicht ausreichend. Es steht aus objektiver Sicht jed...