Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 3000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.5.2018 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aufgrund des Vorfalls vom 16.2.2018 noch entstehen werden.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2018 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Der Kläger trägt 1/5, die Beklagte 4/5 der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 115 EUR abzuwenden, wenn ich die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt gegen die Beklagte als Halterin eines Schäferhundes Schadenersatz und Schmerzensgeld aus einem Vorfall vom 16.2.2018 in Dillingen.
An diesem Tag traf der Kläger gegen 23:45 Uhr in der Friedrichstraße auf die Beklagte, die ihren Hund angeleint mit sich führte. Im Verlaufe eines Gespräches mit der Beklagten wurde der Kläger von dem Hund in den Unterarm gebissen.
Er begab sich in die Marienhausklinik in Dillingen, wo die Wunde desinfiziert, gespült und genäht wurde.
Die weitere Behandlung erfolgte in der Praxis Dr. ….
Der Kläger behauptet,
plötzlich und ohne Vorwarnung sei der Schäferhund an ihm hochgesprungen und habe ihn in den Unterarm gebissen.
Aufgrund der Verletzungen sei eine Narbe am Arm verblieben. Noch heute leide er an Gefühlsstörungen im Arm, die voraussichtlich noch andauern werden und ihn täglich belasten würden.
Er ist der Auffassung,
dass aufgrund der erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 3500 EUR angemessen und gerechtfertigt sei.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 3500 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.2018 zu zahlen;
- es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aufgrund des Vorfalls vom 16.2.2018 noch entstehen werden;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet,
trotz wiederholter Warnungen habe sich der Kläger dem Hund genähert. Nachdem er sich dann geschätzte 3 m entfernte, habe er sich plötzlich sehr hektisch zu der Beklagten umgedreht, was der Hund als Bedrohung ansah. dieser habe die Beklagte umgerissen und den Kläger dann in den Unterarm gebissen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Arztgutachtens.
Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das fachorthopädische Gutachten vom 9.1.2019 (44–49 GA) Bezug genommen.
Die Akten 36 Js 13/18 der StA Saarbrücken waren beigezogen und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 833, 253 BGB ein Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens aus einem Vorfall vom 16.2.2018 in Dillingen in zuerkannter Höhe von 3000 EUR zu.
Unstreitig wurde der Kläger an diesem Tag durch den Biss des Schäferhundes der Beklagten in seinen Unterarm verletzt. Unstreitig ist die Beklagte Halterin des Hundes.
Sie ist deshalb bereits aufgrund der gesetzlichen Gefährdungshaftung unabhängig von einem Verschulden verpflichtet, dem Kläger durch den Hund zugefügten Schaden zu ersetzen.
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes waren die durch die Hundeattacke erfolgte Verletzung, deren Dauer, Schweregrad nebst Folgeschäden und die hieraus resultierenden Beeinträchtigungen ebenso wie ein Mitverschulden des Geschädigten sowie ein etwaiges Verschulden der Beklagten einzubeziehen.
Die Beklagte hat fahrlässig gehandelt. Zwar war der Hund angeleint. Trotzdem konnte sich das Tier losreißen. Sofern die Beklagte die Gefährlichkeit ihres Tieres wusste – da er dazu neigt, unbekannte Menschen zu beißen – hätte sie ihm zudem vorsorglich auch einen Maulkorb anlegen müssen.
Demgegenüber ist ein Mitverschulden des Klägers nicht nachgewiesen (§ 254 BGB). So hat die Beklagte nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, dass sie den Kläger vor der Bissigkeit ihres Hundes warnte und dieser trotzdem ignorierte, Abstand zu dem Tier zu halten.
Unstreitig wiederum sind die im ärztlichen Attest diagnostizierten Verletz...