Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des AGG müssen innerhalb einer Frist von 2 Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch dann gestellt werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.[1]

Nachdem Ansprüche aus unerlaubter Handlung[2] unberührt bleiben[3], könnte ein abgelehnter Bewerber bei Vorliegen dieser Voraussetzungen Schadensersatzansprüche auch auf die §§ 823 ff. BGB stützen, für die eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt.

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