Neben den natürlichen Personen gibt es weitere "Zurechnungsendpunkte", die das Gesetz letztlich auch als Personen anerkennt, also als Stellen, denen Rechte und Pflichten zugeordnet werden können und sind. Dies sind, sehr grob betrachtet,

  • die Personengesellschaften und
  • die Körperschaften.

Diese Gebilde sind jeweils Verbände.  Auch sie sind teilweise Personen, haben aber andere Eigenschaften und Rechte. Beispielsweise kann ein Verband nicht heiraten. Er kann auch nicht im natürlichen Sinne sterben. Über sein Vermögen kann, wie bei natürlichen Personen, aber das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dabei sind die Voraussetzungen allerdings nicht völlig gleich.

Personengesellschaften

Personengesellschaften sind der Zusammenschluss von mindestens 2 Personen zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks in der Rechtsform der Gesellschaft. Typische Personengesellschaften sind

  • die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts),
  • die OHG (offene Handelsgesellschaft) und
  • die KG (Kommanditgesellschaft).

Personengesellschaften sind weder eine natürliche noch eine "juristische" Person. Beispielsweise kann die OHG gem. § 124 Abs. 1 HGB aber unter ihrer Firma (= unter ihrem Namen, vgl. § 17 Abs. 1 HGB) Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Körperschaften

Körperschaften, vor allem die in der Praxis besonders bedeutsamen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG und KGaA), sind hingegen auf der Mitgliedschaft von Personen beruhende und in ihrer Existenz vom jeweiligen Mitgliederbestand unabhängige Verbände. In der Praxis spielen vor allem die GmbH und die AG eine Rolle. Körperschaften sind "juristische" Personen.

 

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist weder eine Personengesellschaft noch eine Körperschaft. Sie ist nach h. M. ein "Verband eigener Art". Man kann im Einzelfall aber fragen, ob die besonderen Regelungen der Personengesellschaften oder die der Körperschaften auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anwendbar sind. Diese Frage stellt sich beispielsweise, wenn man klären will, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein "Verbraucher"[1] oder ein "Kaufmann"[2] ist.

[1] Das ist seit dem 1.12.2020 umstritten, siehe nur Genz, NZM 2022, S. 402 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge