Die Willenserklärung einer Person (dazu Kap. 1.1) ist eine Willensäußerung, gerichtet auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolgs, der nach der Rechtsordnung deswegen einritt, weil er gewollt ist. Es geht also um den Willen einer Person, der auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist (subjektives Element), und um die Kundgabe bzw. Erklärung dieses Willens (objektives Element).
Vereinbarungen und Beschlüsse
Die Wohnungseigentümer geben eine Willenserklärung ab, wenn sie nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG für ihr Verhältnis untereinander eine von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Vereinbarung treffen. Aber auch die Stimmabgabe in einer Versammlung der Wohnungseigentümer über einen Beschlussantrag ist eine Willenserklärung. Die Bestimmungen über das Wirksamsein oder Wirksamwerden von Willenserklärungen gelten daher auch für die Stimmabgabe.
2.4.1 Einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärungen
Man unterscheidet einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärungen. Eine einseitige Willenserklärung ist beispielsweise die Erklärung des aufteilenden Eigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG. Aber auch die Erklärung einer Kündigung oder einer Mieterhöhung ist eine einseitige Willenserklärung.
Eine Willenserklärung ist hingegen "empfangsbedürftig", wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist. Die Empfangsbedürftigkeit ist der Regelfall, da die Willenserklärung auf den Eintritt von Rechtsfolgen gerichtet ist, die meist eine (oder mehrere) bestimmte andere Person(en) betreffen. Teilweise wird die Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung durch eine Gesetzesformulierung ausgedrückt.
Anfechtung
§ 143 Abs. 1 BGB lautet: "Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner".
Zum Teil folgt die Empfangsbedürftigkeit aber auch nur aus der sachlichen Notwendigkeit, (eine) bestimmte andere Person(en) von der Willenserklärung zu informieren. So ist es beispielsweise bei einem Vertrag.
Willenserklärungen
2.4.2 Wirksamwerden einer Willenserklärung
Nicht verkörperte Willenserklärungen, also mündliche oder konkludente (schlüssige) Erklärungen, werden mit Wahrnehmung durch den Empfänger wirksam. Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, im Übrigen in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.
Abgabe, Zugang und Wirksamwerden einer Willenserklärung
Zugang bei Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen
Wird die Willenserklärung gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegeben, so wird sie nach § 131 Abs. 1 BGB aber nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht, z. B. den Eltern eines Minderjährigen oder, im Einzelfall, dem Betreuer eines Erwachsenen. Das Gleiche gilt nach § 131 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Die Erklärung wird jedoch mit dem Zugang bei der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person wirksam, wenn sie dieser Person lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder der gesetzliche Vertreter eingewilligt hat.