Manchmal muss eine Person eine Frist einhalten oder einen Termin. Ein Beispiel hierfür ist, dass ein Handwerker verspricht, an einem Tag zu einer bestimmten Uhrzeit seine Arbeit aufzunehmen. Dann ist klar, wann von ihm eine Erfüllung verlangt werden kann.
Manchmal ist es aber nicht so klar und weder das Gesetz noch ein Rechtsgeschäft sagen genau, wann eine Leistung fällig ist oder Erfüllung verlangt werden kann. So ist beispielsweise nicht geregelt, bis wann die Verwaltung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG die Jahresabrechnung oder nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG den Wirtschaftsplan aufzustellen hat. Zum Vermögensbericht heißt es in § 28 Abs. 4 Satz 1 WEG zwar, die Verwaltung habe diesen nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstellen. Wann das genau ist, ist aber auch nicht geregelt. Und zur Versammlung der Wohnungseigentümer heißt es in § 24 Abs. 1 WEG, diese werde "von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen". Welcher Tag dies ist, sagt das Gesetz aber nicht.
Um hier teilweise zu helfen, gelten nach § 186 BGB die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB bzw. § 271 BGB für die Leistungszeit.
4.1 Bestimmungen der Vertragsparteien
Am besten bestimmen die Vertragsparteien selbst die Fristen und Termine. Die GdWE kann mit der Verwaltung z. B. im Einzelnen vereinbaren, wann diese die Versammlung einzuberufen oder die Leistungen nach § 28 WEG zu erbringen hat. Die Wohnungseigentümer können diese Termine nach h. M. auch beschließen und die Verwaltung anweisen, diese Beschlüsse umzusetzen. Die Wohnungseigentümer können ferner vereinbaren oder nach § 28 Abs. 3 WEG beschließen, wann gegen sie gerichtete Forderungen der GdWE aus § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG fällig werden.
Verträge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Die GdWE kann mit jedem anderen Vertragspartner regeln, wann er zu leisten hat. Darauf sollte die Verwaltung als Organ der GdWE achten. Dabei sind die Belange der Wohnungseigentümer und ihre Wünsche angemessen zu beachten.
4.2 Fristbeginn und -ende
Haben die Vertragsparteien zum Fristbeginn nichts bestimmt und schweigt auch das Gesetz, ist § 187 BGB anwendbar:
§ 187 BGB
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) 1Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. 2Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Fristberechnung nach § 187 Abs. 1 BGB
Die Verwaltung hat mit einem Dritten am 10.9.2024 einen Vertrag geschlossen und es wurde vereinbart, dass jede Vertragspartei innerhalb von 10 Tagen vom Vertrag zurücktreten kann. Die Frist beginnt am 11.9.2024 zu laufen und endet am 20.9.2024 um 24.00 Uhr.
Fristberechnung nach § 187 Abs. 2 BGB
Die Verwaltung hat einen Vertrag mit einem Hausmeister geschlossen, der seine Arbeit am 1.10.2024 aufnehmen soll. Der 1.10. ist "der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt" (§ 187 Abs. 2 Satz 1 BGB), denn an diesem Tag beginnt das Arbeitsverhältnis.
Fristende
Das Fristende ergibt sich hingegen in Ermangelung anderer Bestimmungen aus § 188 BGB.
§ 188 BGB
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fristberechnung nach § 188 Abs. 1 BGB
In obigem Beispiel zu § 187 Abs. 1 BGB endet die Rücktrittsfrist am 20.9.2024 um 24.00 Uhr = "Ablauf des letzten Tages der Frist".
Fristberechnung nach § 188 Abs. 2 BGB
In obigem Beispiel zu § 187 Abs. 2 BGB sind die Wohnungseigentümer mit der Leistung des Hausmeisters nicht zufrieden und beschließen, dem Hausmeister in der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zu kündigen.
Die Probezeitkündigung geht dem Hausmeister am Freitag, dem 15.11.2024 zu. Damit endet die 2-wöchige Kündigungsfrist mit Ablauf am Freitag, dem 29.11.2024.
4.3 Berechnung einzelner Fristen
§ 189 BGB
(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.
Wird eine...