Der Ablauf der Verjährung kann gehemmt werden. Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger beispielsweise Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird gem. § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Die Verjährung beginnt sogar nach § 212 Abs. 1 BGB erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Der Neubeginn kann z. B. die Folge einer zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Hausgeldschuldner vereinbarten Ratenzahlung sein.

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