Ein Schuldverhältnis wird in der Regel durch ein Rechtsgeschäft (dazu Kap. 2) begründet. Dies kann beispielsweise ein Kauf-, Miet-, Dienst- oder Werkvertrag sein.

 

Recht der Schuldverhältnisse

Das Recht der Schuldverhältnisse bildet das 2. Buch des BGB mit den §§ 241 bis 853 BGB.

Wohnungseigentum

Der BGH sieht aber auch in den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer für ihr Verhältnis untereinander, also einem Gesamtakt (dazu unter Kap. 2.1), ein derartiges Schuldverhältnis.[1] Auch aus diesem Schuldverhältnis folgen für die Wohnungseigentümer Treue- und Rücksichtnahmepflichten i. S. v. § 241 Abs. 2 BGB. Ein Wohnungseigentümer hat im Rahmen dieser Sonderverbindung außerdem für das Verschulden von Hilfspersonen nach § 278 BGB einzustehen.[2] Ein Wohnungseigentümer, dessen Sondereigentum einen Wasserschaden erleidet, soll danach ferner z. B. verpflichtet sein, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen.[3]

 

Verträge zugunsten der Wohnungseigentümer

Ein Vertrag kann einen Schuldner auch verpflichten, seine Schuld gegenüber einem Dritten zu erfüllen. § 328 BGB trifft dazu nähere Bestimmungen. Beispielsweise kann der Verwaltervertrag so vereinbart werden, dass neben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch die Wohnungseigentümer das Recht haben sollen, die Erfüllung der Pflichten der Verwaltung zu verlangen.

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