Zusammenfassung
1 Begriffe
Der Anteil älterer Menschen in unserer Gesellschaft nimmt zu, zudem steigt die Lebenserwartung. Deshalb ist auch der Bedarf an altersgerechten und barrierefreien Wohnungen stark ansteigend. Altersgerechte und barrierefreie Wohnungen sind eine wichtige Voraussetzung, damit Menschen mit motorischen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen so lange wie möglich selbstbestimmt wohnen und leben können. Dabei sind die Begriffe altersgerecht und barrierefrei nicht deckungsgleich. Wird eine altersgerechte bzw. seniorengerechte Wohnung angeboten, so ist diese nicht automatisch barrierefrei. Wenn etwa eine barrierefreie Wohnung angeboten wird, ist sie nicht automatisch auch rollstuhlgerecht. Auf die Unterscheidung der Begriffe ist deshalb genau zu achten:
"Barrierefrei"
Die Barrierefreiheit wird in § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert: "Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, (...) wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig." Diese Definition gibt keine Hinweise auf bauliche Ausstattungen. Hierfür ist die DIN 18040-2 "Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen Teil 2: Wohnungen" heranzuziehen. Wird eine Wohnung als barrierefrei bezeichnet, sind die Vorgaben und Voraussetzungen der DIN 18040-2 einzuhalten.
Bezeichnungen wie "barrierearm", "barrierereduziert" oder "schwellenarm" sind nicht eindeutig definiert und ermöglichen deshalb sehr weit gestreute Auslegungen.
Gleiches gilt für den Begriff "behindertengerecht". In aller Regel sind so bezeichnete Wohnungen für eine bestimmte Behinderung besonders ausgestattet (z. B. für blinde Menschen). Da die möglichen Behinderungen aber so vielfältig sind, dass keine für alle geltenden Standardausstattungen definiert werden können, entspricht "behindertengerecht" nicht "barrierefrei".
"Rollstuhlgerecht"
Rollstuhlgerechter Wohnraum entspricht den Standards einer barrierefreien Wohnung. Darüber hinaus sind aber weitere bauliche Besonderheiten nach der DIN 18040-2 einzuhalten, wie z. B. eine größere Türdurchgangsbreite und größere Bewegungsflächen für Rollstühle. Ist eine Wohnung rollstuhlgerecht ausgestattet, ist sie korrekt mit der Bezeichnung als "uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar" zu bezeichnen. Im öffentlichen Raum sind die Begriffe "barrierefrei" und "rollstuhlgerecht" gleichgestellt.
"Altersgerecht" bzw. "altengerecht" oder "seniorengerecht"
Wird eine Wohnung als "alters-", "alten-" oder "seniorengerecht" bezeichnet, bedeutet das nicht, dass sie barrierefrei ist. Diese Begriffe sind wie "barrierearm" oder "schwellenarm" nicht definiert. Als "altersgerechte Wohnung" kann auch eine Wohnung bezeichnet werden, die im Erdgeschoss eines Wohnhauses belegen ist, das in der Nähe eines Supermarkts, eines Ärztehauses und/oder einer Apotheke liegt.
Kommt es einem Menschen darauf an, eine behindertengerechte Wohnung zu beziehen, weisen also alleine die Begriffe "barrierefrei" und "rollstuhlgerecht" darauf hin, dass die Wohnung baulich den Bedürfnissen entspricht.
2 Vorschriften des Brandschutzes
Der Brandschutz wird im Bauordnungsrecht geregelt, das Ländersache ist. In den jeweiligen Landesbauordnungen finden sich Vorschriften über die brandschutzrechtlichen Anforderungen an Baustoffe und Bauteile, Gebäudeklassen, Rettungswege etc. Ebenso regeln die Landesbauordnungen die Anforderungen an barrierefreie bauliche Anlagen.
Nach § 50 MBO (Barrierefreies Bauen) müssen "in Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein".
Das Schutzziel dieser Vorschrift liegt darin, dass Personen mit Behinderung selbstständig und ohne auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, barrierefrei Zugang zum Gebäude finden, dieses barrierefrei nutzen und auch wieder verlassen können. Diese barrierefreie Nutzung erfordert im Umkehrschluss aber auch, dass eine aktive Selbst- bzw. Eigenrettung im Brandfall möglich ist. Das Gebäude muss hierzu z. B. über einen Rettungsweg selbstständig verlassen werden können. Ausdrückliche gesetzliche Regelungen hierzu liegen bislang noch nicht vor.
Die in den Landesbauordnungen vorgenannten Grundsätze greifen in der Regel bei der Planung neuer Gebäude. H...