Zusammenfassung

 
Überblick

Das Thema "Altersgerechte und barrierefreie Umbauten" nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 4.7. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit G/1.

1 Begriffe

Der Bedarf an altersgerechtem und barrierefreiem Wohnraum nimmt zu, da der Anteil älterer Menschen mit steigender Lebenserwartung zunimmt. Altersgerechte und barrierefreie Wohnungen sind eine wichtige Voraussetzung, damit Menschen mit motorischen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen so lange wie möglich selbstbestimmt wohnen und leben können. Dabei sind die Begriffe altersgerecht und barrierefrei nicht deckungsgleich. Wird eine altersgerechte bzw. seniorengerechte Wohnung angeboten, so ist diese nicht automatisch barrierefrei. Wenn etwa eine barrierefreie Wohnung angeboten wird, ist sie nicht automatisch auch rollstuhlgerecht. Auf die Unterscheidung der Begriffe ist deshalb genau zu achten:

  • "Barrierefrei"

    Die Barrierefreiheit wird in § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert: "Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, (...) wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig." Diese Definition gibt keine Hinweise auf bauliche Ausstattungen. Hierfür ist die DIN 18040-2 "Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen Teil 2: Wohnungen" heranzuziehen (siehe hierzu unten Kap. 4). Wird eine Wohnung als barrierefrei bezeichnet, hat sie die Voraussetzungen der DIN 18040-2 zu erfüllen.

    Dies gilt nicht bei Bezeichnungen wie "barrierearm", "barrierereduziert" oder "schwellenarm". Diese Begriffe sind nicht definiert und deshalb weit auszulegen.

    Gleiches gilt für den Begriff "behindertengerecht". In aller Regel sind so bezeichnete Wohnungen für eine bestimmte Behinderung besonders ausgestattet (z. B. für blinde Menschen). Da die möglichen Behinderungen aber so vielfältig sind, dass keine für alle geltenden Standardausstattungen definiert werden können, entspricht "behindertengerecht" nicht "barrierefrei".

  • "Rollstuhlgerecht"

    Rollstuhlgerechter Wohnraum entspricht den Standards einer barrierefreien Wohnung. Darüber hinaus sind aber weitere bauliche Besonderheiten nach der DIN 18040-2 einzuhalten, wie z. B. eine größere Türdurchgangsbreite und größere Bewegungsflächen für Rollstühle. Ist eine Wohnung rollstuhlgerecht ausgestattet, ist sie korrekt mit der Bezeichnung als "uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar" zu bezeichnen. Im öffentlichen Raum sind die Begriffe "barrierefrei" und "rollstuhlgerecht" gleichgestellt.

  • "Altersgerecht" bzw. "altengerecht" oder "seniorengerecht"

    Wird eine Wohnung als "alters-", "alten-" oder "seniorengerecht" bezeichnet, bedeutet das nicht, dass sie barrierefrei ist. Diese Begriffe sind wie "barrierearm" oder "schwellenarm" nicht definiert. Als "altersgerechte Wohnung" kann auch eine Wohnung bezeichnet werden, die im Erdgeschoss eines Wohnhauses belegen ist, das in der Nähe eines Supermarkts, eines Ärztehauses und/oder einer Apotheke liegt.

Kommt es einem Menschen darauf an, eine behindertengerechte Wohnung zu beziehen, weisen also alleine die Begriffe "barrierefrei" und "rollstuhlgerecht" darauf hin, dass die Wohnung baulich den Bedürfnissen entspricht.

2 Vorschriften des Brandschutzes

Der Brandschutz wird im Bauordnungsrecht geregelt, das Ländersache ist. In den jeweiligen Landesbauordnungen finden sich Vorschriften über die brandschutzrechtlichen Anforderungen an Baustoffe und Bauteile, Gebäudeklassen, Rettungswege etc. Ebenso regeln die Landesbauordnungen die Anforderungen an barrierefreie bauliche Anlagen.

Nach § 50 MBO (Barrierefreies Bauen)[1] müssen "in Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein".

Schutzziel dieser Vorschrift ist, dass Personen mit Behinderung selbstständig und ohne auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, barrierefrei Zugang zum Gebäude finden und dieses barrierefrei nutzen können. Diese barrierefreie Nutzung erfordert im Umkehrschluss aber auch, dass eine aktive Selbst- bzw. Eigenrettung im Brandfall möglich ist und das Gebäude z. B. über einen Rettungsweg selbstständig verlassen werden kann. Das ist gesetzlich bislang aber nicht ausdrücklich geregelt.

Die in den Landesbauordnungen vorgenannten Grundsätze sind bei der Planung des Gebäudes zu berücksichtigen. Die Planung hat hierzu die detaillierten Brandschutzbestimmungen der DIN 18040: "Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen" zu berücksichtigen. Dort formuliert Ziffer 4.7: "In Brandschutzkonzepten sind die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen zu berücksichtigen".

Dieser Verweis auf Brandschutzkonzepte ist deshalb beson...

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