Das AG hält die Anfechtungsfrist für nicht gewahrt. Die Klage sei zwar innerhalb der Monatsfrist bei Gericht eingegangen. Dies genüge jedoch nicht zur Fristwahrung. Da die Anfechtungsfrist nur durch Klageerhebung gewahrt werde und daher für die Fristwahrung die Zustellung der Anfechtungsklage maßgeblich sei, müsse die Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist oder zumindest demnächst (§ 167 ZPO) zugestellt werden. Hieran fehle es.

K habe es untätig hingenommen, dass das Gericht geschlafen habe. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe der Anfechtungskläger zwar die Kostenvorschussanforderung abwarten, müsse jedoch, wenn diese ausbleibe, spätestens nach 6 Wochen beim Gericht nachfragen. Unterlasse er dies, sei die Zustellung nicht mehr demnächst i. S. d. § 167 ZPO (Hinweis u. a. auf LG Frankfurt, Urteil v. 3.12.2014, 2-13 S 143/13). Diese Rechtsprechung sei mit dem Fall vergleichbar. Wenn den Anfechtungskläger, der nach Klageeinreichung keine Kostenvorschussanforderung erhalte, die prozessuale Obliegenheit treffe, innerhalb von 6 Wochen beim Gericht nachzufragen, so treffe dieselbe Obliegenheit den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren überhaupt nichts passiere.

Hinweis

Das AG hat natürlich Unrecht! Der Wohnungseigentümer muss das Gericht nicht zum Jagen tragen. Hat er alles getan, hat er vor allem die Gebühr im Allgemeinen eingezahlt, muss er nichts mehr unternehmen. Ist – wie im Fall – eine Zustellungsverzögerung vom Gericht zu vertreten und hat sie ihre Ursache allein im Bereich des Gerichtes, ist die Länge der Verzögerung für die Frage einer demnächstigen Zustellung völlig unbeachtlich (Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 45 Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Dieses ist z. B. der Fall, wenn das Gericht die Zustellung der Klage "aus prozessökonomischen Gründen" zurückstellt, eine Akte wie im Fall "verfächert" oder andere Fehler begeht. Auch Verzögerungen, die aus einer Zustellung an die Wohnungseigentümer selbst herrühren, können in Anwendung von § 167 ZPO dem Kläger nicht zugerechnet werden.

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