1 Leitsatz
War das berechtigte Interesse des Mieters an einer Untervermietung bereits bei Vertragsabschluss latent vorhanden, besteht kein Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis.
2 Normenkette
§ 553 BGB
3 Das Problem
Entsteht für den Mieter von Wohnraum nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dieser Erlaubnisanspruch besteht jedoch nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund für eine Ablehnung vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann (§ 553 BGB).
4 Die Entscheidung
In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall waren die Mieter bereits vor Abschluss des Mietvertrags zum Teil langjährig beruflich im Ausland tätig. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden keine Anhaltspunkte, dass die beruflichen Auslandsaufenthalte des für eine politische Stiftung tätigen Mieters nach Vertragsabschluss beendet sind. Trotzdem hat das Amtsgericht den Vermieter zur Erteilung der Untervermietungserlaubnis verurteilt. Das berechtigte Interesse der Mieter an der Untervermietung sei erst nach Mietvertragsabschluss entstanden, da die Mieter bei dessen Abschluss noch nicht hätten sicher sein können, ihr gesamtes Berufsleben im Ausland zu verbringen.
Das Landgericht sah dies anders. Es erachtete die Berufung des Vermieters als begründet und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis besteht nicht. Das wirtschaftliche Interesse der Mieter an einer Deckung der ihnen auch während ihrer berufsbedingten Auslandseinsätze erwachsenen Mietkosten und einer der Erzielung von Untermieteinnahmen dienenden Drittüberlassung der Mietsache war bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden, jedenfalls aber latent angelegt, da die Mieter schon vor Abschluss des Mietvertrags zum Teil langjährig beruflich im Ausland tätig waren. Dieser Umstand ist typischer Ausdruck einer bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses latent vorhandenen Anlage des Überlassungsinteresses, bei der nicht das spätere "Ob" des Interesses ungewiss ist, sondern lediglich der genaue Zeitpunkt, an dem es erstmals offen zutage treten wird. Das berechtigte Interesse der Mieter an einer Untervermietung ist daher nicht erst nach Vertragsabschluss entstanden. Daher besteht kein Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis.
5 Entscheidung
LG Berlin, Urteil v. 30.6.2022, 67 S 35/22