Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, bis wann die Berufungsbegründungsfrist lief und ob B ggf. Wiedereinsetzung zu gewähren ist.

Berufungsbegründungsfrist

Die Frage mit der Frist ist leicht zu beantworten. Sie lief ursprünglich am 23.2.2020 ab und konnte vom LG ohne die Beteiligung des K nur bis zum 23.3.2020 verlängert werden. Dass B eine Verlängerung bis zum 24.3.2020 anstrebte, änderte nichts. Sein Antrag war dabei auch unglücklich formuliert. Maßgeblich für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist deren objektiver Inhalt. Mit der Formulierung "antragsgemäße" Verlängerung wird der Fristverlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht. Der Fristverlängerungsantrag hat seinem objektiven Inhalt nach aber nur eine Fristverlängerung bis zum 23.2.2020 enthalten.

Wiedereinsetzung

Für die Wiedereinsetzung ist die Rechtslage auch klar. Y musste sich ansehen, wann Z das AG-Urteil zugestellt worden war. Auf andere Unterlagen kam es nicht an.

Fürsorgepflicht des Gerichts

Das LG war nach Eingang der Akte vom AG nicht aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht gehalten, B darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Urteil bereits am 23.3.2020 zugestellt worden war. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht keine generelle Fürsorgepflicht des Rechtsmittelgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Ein Gericht ist vielmehr nur unter besonderen Umständen gehalten, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Solche Umstände sind nicht gegeben. Auf das unzutreffende Zustelldatum hätte das Berufungsgericht Y nur dann hinweisen müssen, wenn der Fehler und die damit drohende Fristversäumnis offensichtlich gewesen wäre. Daran fehlt es. Für das LG war ohne nähere Prüfung, zu der es für die Entscheidung über die Fristverlängerung nicht verpflichtet war, nicht ersichtlich, ob die Angabe des 24.1.2020 als Zustellungsdatum in der Berufungsschrift auf einem Schreibfehler beruhte, oder ob Y den Fristbeginn falsch in den Fristenkalender eingetragen hatte und die Gefahr einer falschen Fristberechnung und damit der Fristversäumnis bestand.

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