Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
(1) 1Der dem Eigentümer des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehörende Grund und Boden und die zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter sind gemäß § 28 Absatz 1 und 2 LGrStG nach Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten gesetzlich zu klassifizieren. 2Die Flächengröße einer klassifizierten Eigentumsfläche ist mit dem jeweils nach § 30 Absatz 2 LGrStG i. V. m. den Anlagen 1 bis 6 zum LGrStG maßgeblichen Reinertrag zu multiplizieren. 3Aus dem Produkt der beiden vorgenannten Größen resultiert der Flächenwert. 4Die Summe aller Flächenwerte ergibt den Reinertrag einer Nutzung, eines Nutzungsteils und einer Nutzungsart sowie der Nebenbetriebe. 5Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt worden ist, ermittelt sich der Reinertrag über die Wirtschaftsgebäude durch Multiplikation der Bruttogrundfläche mit dem Zwölffachen des Wertes der Anlage 5 und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach § 31 Absatz 8 LGrStG.
(2) 1Bei der Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nicht zwischen einer aktiven (Selbst-) Bewirtschaftung und einer Nutzungsüberlassung zu unterscheiden. 2Die im Landesgrundsteuergesetz (Anlagen 1 bis 6 zum LGrStG) normierten Reinerträge der gesondert zu bewertenden Nutzungen bilden das objektivierte Ertragswertpotential des Grund und Bodens und der jeweils zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung gemeinhin erforderlichen Betriebsmittel typisierend ab. 3Durch die Eigentümerbesteuerung sind bei Nutzungsüberlassungen folgerichtig die Reinertragsanteile derjenigen Wirtschaftsgüter, die nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, jedoch den Ertrag eines Betriebs beeinflussen, grundsätzlich mit den in den Anlagen 1 bis 6 zum LGrStG gesetzlich normierten Reinerträgen miterfasst (§ 31 Absatz 1 Satz 2 LGrStG). 4Eine Ausnahme hiervon besteht in den Fällen verstärkter Tierhaltung i. S. d. § 32 Absatz 1 Nummer 1 LGrStG i. V. m. Anlage 1 zum LGrStG. 5Satz 3 gilt auch für Fälle, in denen ein Nießbrauch an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht. 6Zuschläge zum Reinertrag einer Nutzung, Nutzungsart oder bei Nebenbetrieben sind deshalb nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen des § 32 Absatz 1 und 2 LGrStG zulässig.
Landwirtschaftliche Nutzung
(3) 1Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion zu dienen bestimmt sind. 2Hierzu gehören die Acker- oder Grünlandflächen, die in der Regel bodengeschätzt sind und dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung (Veredlung) nach Maßgabe des § 35 LGrStG zu dienen bestimmt sind. 3Flächen, die dem Anbau von Tabak und als Produktionsgrundlage für die Saatgutvermehrung mit Ausnahme der Blumen- und Gemüsesamenvermehrung dienen, sind der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen.
(4) 1Zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzung von der gärtnerischen Nutzung gelten für den Nutzungsteil Gemüsebau die Regelungen in Absatz 18 Satz 3. 2Zur Abgrenzung für den Nutzungsteil Obstbau von der weinbaulichen Nutzung sind die Regelungen Absatz 22 Satz 2 maßgebend. 3Zur Abgrenzung gegenüber den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gelten die Regelungen in den Absätzen 27 bis 32 i. V. m. den Absätzen 50 bis 54.
(5) 1Die Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt nach § 31 Absatz 2 LGrStG mit den Bewertungsfaktoren gemäß Anlage 1 zum LGrStG und ggf. mit den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 LGrStG maßgebenden Zuschlägen. 2Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle (siehe Absätze 61 bis 67) und von Nebenbetrieben (siehe Absätze 61 bis 67) erfolgt gesondert nach § 31 Absatz 8 LGrStG und § 32 Absatz 1 Nummer 3 LGrStG. 3In allen Fällen, in denen im Liegenschaftskataster, zum Beispiel aufgrund eines Flurbereinigungsverfahrens, keine Ertragsmesszahl (EMZ) nachgewiesen wird, stehen dem Steuerpflichtigen im "Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer" Informationen zur EMZ des Flurstücks zur Verfügung. 4Das Geoportal kann über www.grundsteuer-bw.de aufgerufen werden.
(6) Der Reinertrag der abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage ist, sofern diese nach § 27 Absatz 1 LGrStG dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen ist (vgl. AE zu § 27 LGrStG), mit dem Bewertungsfaktor (Grundbetrag) der Anlage 1 zum LGrStG sowie dem Zuschlag nach § 32 Absatz 2 LGrStG (vgl. AE zu § 32 LGrStG) zu ermitteln.
Beispiel: Flächennachweis mit landwirtschaftlicher Nutzung
Landwirt L ist Eigentümer zweier Grundstücke, die der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Die Grundstücksinformationen Gemarkungs-Nr., Gemarkung, Flur und Flurstück, die "Tatsächliche Nutzung" der Flurstücke, die Größe sowie die gesetzliche Klassifizierung und die Merkmale der Bodenschätzung ergeben sich aus der nachfolgend dargestellten Abbildung 1 "Flächennachweis Bewertung":
Gemarkung 055xxx A-Dorf |
Flur 25 |
Flurstück 53 |
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Nutzungsart |
Fläch... |