Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Eine konkrete Behinderung muss nicht vorliegen.[1] Vom Grundsatz her kann also jeder Wohnungseigentümer auch die Gestattung des Ein- oder Anbaus eines Aufzugs verlangen. Allerdings muss der Ein- oder Anbau angemessen sein, was bei einer baulichen Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, regelmäßig der Fall ist. Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen, wenn die bauliche Veränderung bei der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privile-gierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht deren Unangemessenheit.

Regelmäßig ist also der Ein- bzw. Anbau eines Personenaufzugs nicht als unangemessen anzusehen. Für diese Einschätzung ist auch zu beachten, dass die Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG Weisungen erteilen können, wie etwa für den Abschluss bestimmter Versicherungen oder bestimmter Verträge.[2]

Im Rahmen der Gestattungsbeschlussfassung können die Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG auch regeln, ob die Ein- oder Anbaumaßnahme seitens des bauwilligen Wohnungseigentümers und auf seine Kosten durchgeführt wird oder aber Ein- oder Anbau seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Kosten des bauwilligen Wohnungseigentümers erfolgen. Die Betriebs- und Erhaltungskosten des Aufzugs hat der bauwillige Wohnungseigentümer zu tragen. Im Gegenzug ist auch er allein zur Nutzung des Aufzugs berechtigt.

[2] BeckOK WEG/Elzer, 52. Ed. 3.4.2023, WEG § 20 Rn. 70.

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