Begriff

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann jeder Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG eine angemessene bauliche Veränderung verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Grundsätzlich kann daher ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Einbau eines Innenaufzugs oder Anbau eines Außenaufzugs bestehen. Die Wohnungseigentümer sind selbstverständlich auch nicht gehindert, den Einbau eines Aufzugs nach § 20 Abs. 1 WEG als gemeinschaftliche Maßnahme zu beschließen. Im Übrigen steht der Aufzug im Regelfall im Gemeinschaftseigentum. Die Wohnungseigentümer können über eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels der Aufzugskosten insbesondere im Fall der ungeregelten Mehrhausanlage beschließen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Eine Vornahmemaßnahme gerichtet auf den Ein- oder Anbau eines Aufzugs können die Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 1 WEG beschließen. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG verleiht den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf entsprechenden Gestattungsbeschluss. Gesetzliche Regelungen zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels der Betriebs- und Erhaltungskosten des Aufzugs finden sich in § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG.

BGH, Urteil v. 9.2.2024, V ZR 244/22: Die Wohnungseigentümer können nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat; einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf es hierfür nicht mehr.

LG Hamburg, Urteil v. 19.9.2018, 318 S 71/17: Mit dem Einbau eines Personenaufzugs im gemeinschaftlichen Treppenhaus wird allgemein keine Änderung der Eigenart einer Wohnungseigentumsanlage einhergehen.

LG München I, Urteil v. 11.10.2017, 1 S 18504/16 WEG: Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Regelung, wonach "Betriebs- und Instandhaltungskosten technischer Anlagen, die ausschließlich einzelnen Wohnungseigentümern zugute kommen, insbesondere die noch an- und einzubauenden Lifte, nur von diesen Eigentümern zu tragen" sind, sind diejenigen Wohnungseigentümer, deren Sondereigentumseinheiten im Erdgeschoss gelegen sind, dann nicht an den Kosten zu beteiligen, wenn die Aufzüge lediglich in die oberen Stockwerke, nicht aber in den Keller führen.

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