(1) 1Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Förderung der Kreislaufwirtschaft bei. 2Sie haben bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und bei der Erteilung von Aufträgen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

 

1.

mit Rohstoff schonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,

 

2.

durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt worden sind,

 

3.

langlebig und reparaturfreundlich sind,

 

4.

im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder

 

5.

sich nach Gebrauch in besonderem Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Wiederverwendung oder zum Recycling eignen,

sofern diese mindestens im gleichen Maße wie andere Erzeugnisse für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine unzumutbaren Mehrkosten verursachen.

 

(2) Die öffentliche Hand wirkt darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist, die Verpflichtungen nach Abs. 1 beachten.

 

(3) Soweit die öffentliche Hand Einrichtungen oder Grundstücke für Veranstaltungen zur Verfügung stellt, sollen die Veranstalterinnen und Veranstalter verpflichtet werden, wieder verwendbare Erzeugnisse einzusetzen.

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