In dem vom AG Frankfurt/M. entschiedenen Fall hatte der Mieter auf seinem Balkon ein mit Futter gefülltes Vogelhäuschen aufgestellt. Nach einer Beschwerde des Mieters in der darunter liegenden Wohnung über Futterreste und Vogelkot verlangte der Vermieter die Entfernung des Vogelhäuschens. Das AG Frankfurt/M. gab der Klage des Vermieters statt. Es sah in der Fütterung und dem Aufstellen des Vogelhäuschens einen vertragswidrigen Gebrauch, der den Mieter gem. § 541 BGB zur Unterlassung verpflichtet. Der Mieter könne zwar nicht verhindern, dass sich Vögel auf Balkonen und Fensterbänken niederlassen. Werden diese jedoch durch Futter angelockt und kommt es dadurch zu einer erhöhten Verunreinigung der näheren Umgebung, ist die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten. Daher sei der Mieter zur Entfernung des Vogelhäuschens verpflichtet.

Allerdings gibt es zu dieser Problematik divergierende Gerichtsentscheidungen. Andere Gerichte sehen in dem Füttern von Vögeln auf dem Balkon kein Problem. Letztlich wird es von den Umständen des Einzelfalls abhängen; insbesondere vom Ausmaß der Verschmutzungen und der Beeinträchtigung der Mitbewohner, ob der Vermieter das Unterlassen des Fütterns verlangen kann.

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