Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums?

Vor dem Hintergrund, dass Balkonkraftwerke auch ohne Substanzeingriff mittels Rohrschellen am Balkon befestigt werden können, hat zwar der BGH immer noch nicht klargestellt, ob eine bauliche Veränderung auch ohne Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums durch bloße Veränderung dessen äußerer Gestaltung vorliegt.

Die Instanzrechtsprechung tendiert indes stets zu der Annahme, dass eine bauliche Veränderung unabhängig von einem Substanzeingriff in das gemeinschaftliche Eigentum bereits dann vorliegt, wenn die Baumaßnahme auf die optische Gestaltung des Gemeinschaftseigentums wesentlich abändernd einwirkt. So wurde eine bauliche Veränderung beim Aufstellen einer mobilen Parabolantenne[1] ebenso angenommen wie bei dem Spannen eines Katzennetzes im Bereich des Balkons[2] und sogar im Fall einer mit Kabelbindern und Tesafilm angebrachten Lichterkette am Balkongeländer.[3] Und aktuell gerade im Fall eines Balkonkraftwerks.[4]

Auch bereits beim bloßen Befestigen des Balkonkraftwerks – etwa mit Rohrschellen am Balkon – ist daher eine bauliche Veränderung anzunehmen und ein entsprechender Gestattungsbeschluss erforderlich.

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