Auf einer Baustelle ist primär der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig.[1] Doch ist der bauleitende Architekt neben dem Unternehmer verkehrssicherungspflichtig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, z. B. bei einem unzureichenden Baugerüst.[2]

 
Praxis-Beispiel

Strenge Haftung

Für den Bau einer Werkshalle hatte die Auftraggeberin ein Architekturbüro mit der Bauüberwachung beauftragt. Dieses setzte einen verantwortlichen Mitarbeiter vor Ort ein. Bei der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen der beiden Ebenen der im Bau befindlichen Halle kam es zu einem Unfall: Ein Mitarbeiter der Elektrofirma stürzte auf den Betonfußboden der 2,68 m tiefer liegenden unteren Ebene der Halle und zog sich schwerste Verletzungen zu. An den Rändern der oberen Ebene befanden sich ungesicherte Absturzkanten, die am selben Tag Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Architekten und einem Mitarbeiter der Elektrofirma gewesen waren. Maßnahmen zur Absicherung der Absturzkanten waren nicht ergriffen worden.

Der BGH[3] nahm hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragten Architekten an. Er fasst dabei seine gefestigte Rechtsprechung wie folgt zusammen:

Den mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten trifft die Pflicht, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten, vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können. Im Regelfall braucht der Architekt allerdings nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen; ihn treffen im Allgemeinen nur sog. sekundäre Verkehrssicherungspflichten. Primär verkehrssicherungspflichtig ist der Unternehmer.

Unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig wird der Architekt aber dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Er ist dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern.

Vorliegend hatte sich die dem Architekten obliegende sekundäre Verkehrssicherungspflicht in dem Moment aktualisiert, in dem er von dem Fehlen einer Absturzsicherung an den Kanten der oberen Hallenebene Kenntnis erlangt hatte.

Besondere Verkehrssicherungspflichten bestehen auch, wenn eine Neubauwohnung vor endgültiger Fertigstellung dem Mieter übergeben wird. So wurde eine Architektin wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zum vollständigen Schadensersatz verurteilt. Obwohl ihr der verkehrsunsichere Zustand einer Treppenanlage bekannt war, hatte sie die Treppe freigegeben und die Wohnungsschlüssel an den Mieter aushändigen lassen.[4]

[1] BGH, Beschluss v. 18.12.2018, VI ZR 34/17, BeckRS 2018, 42263.
[4] OLG Hamm, Urteil v. 20.6.2002, 6 U 148/01, BauR 2003 S. 127.

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