Bauliche Veränderungen der Mietsache (z. B. Einziehen oder Entfernen von Zwischenwänden, Erstellen von Mauerdurchbrüchen, Einbau einer Etagenheizung) darf der Mieter grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters durchführen. Ausgenommen sind Veränderungen geringfügiger Art im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass der Vermieter dem Wohnungsmieter nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe Maßnahmen verbieten darf, die dem Mieter die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung als Mittelpunkt seines Lebens verbessern (so bereits BVerfG, Beschluss v. 26.5.1993, 1 BvR 208/93). Im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs liegen daher solche Maßnahmen, die rückgängig gemacht werden können, keinen Eingriff in die bauliche Substanz darstellen, die Einheitlichkeit der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und keine nachteiligen Folgewirkungen auf die Mitbewohner des Anwesens haben, wie z. B. das Anbringen neuer Fußleisten, Montage von zusätzlichen Steckdosen, fachgerechter Einbau einer abgehängten Decke mit Beleuchtungselementen. Zu einer Kündigung des Mietverhältnisses wegen einer eigenmächtig vom Mieter vorgenommenen baulichen Veränderung ist der Vermieter grundsätzlich nur dann berechtigt, wenn es sich um Eingriffe in die Bausubstanz handelt, die zu einer Gefährdung der Mietsache führen können.

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