Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter grundsätzlich sämtliche von ihm eingebrachten Einrichtungen und Einbauten entfernen. Hierzu gehört z. B. auch die Entfernung von Holzzwischendecken bzw. die Übernahme der Kosten für den Abtransport durch den Vermieter. Die Verpflichtung des Mieters zur Herstellung des ursprünglichen Zustands gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Veränderungen mit Zustimmung des Vermieters erfolgt sind, da sich dessen Zustimmung grundsätzlich auf die Dauer des Mietverhältnisses beschränkt.

Kommt der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses seiner Verpflichtung zum Rückbau bzw. zur Herstellung des ursprünglichen Zustands nicht oder nur unzureichend nach, muss der Vermieter dem Mieter grundsätzlich keine Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands setzen, da es sich insofern um keinen vertraglichen Anspruch, sondern um einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch des Vermieters handelt (BGH, Urteil v. 27.6.2018, XII ZR 79/17). Auch dieser Schadensersatzanspruch ist jedoch zunächst auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet (§ 249 Abs. 1 BGB). Erst wenn der Vermieter von seiner sog. Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 BGB) Gebrauch macht, d. h., statt der Herstellung des ursprünglichen Zustands den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangt, besteht ein Zahlungsanspruch, mit dem der Vermieter gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge