Gem. § 20 Abs. 1, Abs. 3 WEG können einem Wohnungseigentümer Maßnahmen einer baulichen Veränderung gestattet werden, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. Als Beeinträchtigungen kommen u. a. die Gefahr einer geringeren konstruktiven Stabilität und Sicherheit des gemeinschaftlichen Eigentums, Veränderungen der optischen Gestaltung, Entzug der Gebrauchsmöglichkeit oder eine intensivere nachteilige Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums in Betracht.

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