Alexander C. Blankenstein
§ 20 Abs. 2 WEG verleiht den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Gestattung bestimmter privilegierter baulicher Veränderungen.
§ 20 Abs. 3 WEG verleiht den Wohnungseigentümern darüber hinaus einen Anspruch auf Gestattung von Baumaßnahmen, wenn das Einverständnis hiervon beeinträchtigter Wohnungseigentümer vorliegt oder keiner der Wohnungseigentümer durch die Baumaßnahme einen Nachteil erleidet.
3.1 Privilegierte Maßnahmen
§ 20 Abs. 2 Satz 1 WEG verleiht dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung der Durchführung von baulichen Veränderungen, bei denen das Ermessen der Wohnungseigentümer bezüglich des "Ob" der Maßnahme im Regelfall auf null reduziert ist.
3.1.1 Grundsätze
Konkret verleiht § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG den Wohnungseigentümern einen Individualanspruch auf Gestattung von baulichen Veränderungen, die
- dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
- dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
- dem Einbruchsschutz und
- dem Anschluss an das Glasfasernetz
dienen.
Klimaanlage fällt nicht unter den Maßnahmenkatalog des § 20 Abs. 2 WEG
Bei einer Klimaanlage handelt es sich nicht um eine privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig. Zwar wird teilweise eine erweiternde Auslegung für möglich gehalten, etwa für zukünftige technische Fortentwicklungen oder Fälle, in denen aus verfassungsrechtlichen Gründen – insbesondere Parabolantennen oder Anschluss an eine Fernsprecheinrichtung – eine bauliche Veränderung nötig ist. Eine Klimaanlage fällt aber nicht darunter.
Anspruch auf "angemessene" bauliche Veränderung
Mit Blick auf diesen Katalog hat der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine "angemessene" bauliche Veränderung. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in der Praxis dazu dienen soll, unangemessene Forderungen einer baulichen Veränderung zurückzuweisen.
Wann eine Maßnahme unangemessen ist, kann nach Auffassung des Gesetzgebers nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Ein Entscheidungsermessen oder einen Einschätzungsspielraum wird den Wohnungseigentümern dadurch aber nicht eingeräumt.
Anspruch bezieht sich nur auf das "Ob", nicht auf das "Wie"
Zu beachten ist bei diesen Maßnahmen allerdings, dass die Wohnungseigentümer über die Modalitäten der Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung entscheiden. Der Individualanspruch des Wohnungseigentümers bezieht sich also nur auf das "Ob" der Maßnahmendurchführung und nicht auf das "Wie". Letzteres obliegt der Ausgestaltung durch die übrigen Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Rollstuhlrampe
Ein gehbehinderter Wohnungseigentümer begehrt den Bau einer Rollstuhlrampe zur Überwindung des Eingangspodests der Wohnanlage.
Zweifellos hat dieser Wohnungseigentümer einen entsprechenden Anspruch gegen die Wohnungseigentümer. Diesen obliegt aber die Entscheidung darüber, wo und in welcher Form diese Rollstuhlrampe errichtet wird. Des Weiteren können die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Ermessensspielraums auch detaillierte Vorgaben für die bauliche Durchführung machen, die der bauwillige Wohnungseigentümer zu berücksichtigen hat. So kann beispielsweise die Verwendung bestimmter Materialien vorgegeben werden oder etwa auch, dass Kabel unter Putz zu verlegen sind.
Letztlich soll hierdurch auch sichergestellt werden, dass bauliche Veränderungen mehrerer Wohnungseigentümer technisch kompatibel sind. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die dem Einbruchsschutz dienen oder auch dem Laden von Batterien für Fahrzeuge. Der Wohnungseigentümer hat nach alldem also keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der begehrten Baumaßnahme.
Maßnahmendurchführung durch GdWE oder den Wohnungseigentümer
Die Wohnungseigentümer können des Weiteren auch darüber entscheiden, ob die Baumaßnahme auf Kosten des bauwilligen Wohnungseigentümers durch diesen selbst durchgeführt wird oder aber durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Kosten des bauwilligen Wohnungseigentümers.
Führt die Gemeinschaft die Maßnahme durch, können die Wohnungseigentümer über einen vom bauwilligen Wohnungseigentümer an die Gemeinschaft zu leistenden Vorschuss für die entstehenden Kosten der Baumaßnahme beschließen.
Durchführung und Kosten der Eigentümerversammlung
Begehrt ein Wohnungseigentümer die Durchführung einer baulichen Veränderung, hat er seinen Wunsch gegenüber dem Verwalter zu äußern, der dann einen entsprechenden Beschlussvorschlag auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen hat.
Möchte der bauwillige Wohnungseigentümer eine zeitnahe Beschlussfassung über sein Begehren herbeiführen, dürfte der Verwalter zwar zeitnah eine Eigentümerversammlung einzuberufen haben, ungeklärt ist insoweit aber, wer die Kosten dieser Eigentümerversammlung zu tragen hat – die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder der bauwillige Wohnungseigentümer? Hier dürften wohl die besseren Gründe für eine Kostentragungspflicht des Wohnungseigentümers sprechen, da er nicht bis zur nächsten...