Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
§ 20 Abs. 2 WEG verleiht den Wohnungseigentümern zwar einen Individualanspruch auf Gestattung privilegierter baulicher Veränderungen. Wer aber die Maßnahme durchführt - die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder der einzelne Wohnungseigentümer - beschließt die Gemeinschaft. Das vorliegende Beschlussmuster behandelt den Fall, dass die Maßnahme durch den betroffenen Wohnungseigentümer durchgeführt wird.
WEMoG
§ 20 Abs. 1 WEG regelt in Übereinstimmung mit der alten Rechtslage zwei Konstellationen der baulichen Veränderung:
- "Gemeinschaftlicher" Mehrheitsbeschluss im Sinne einer Maßnahmendurchführung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
- Gestattungsbeschluss zugunsten einer baulichen Veränderung im Sinne einer Maßnahmendurchführung durch diese Wohnungseigentümer.
§ 20 Abs. 2 WEG verleiht den Wohnungseigentümern einen Individualanspruch auf Gestattung von baulichen Veränderungen, die
- dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
- dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
- dem Einbruchschutz und
- dem Glasfaseranschluss
dienen.
Im vorliegenden Fall wird dem anspruchsberechtigten Wohnungseigentümer eine privilegierte bauliche Veränderung gestattet, ohne dass die Durchführung der Maßnahme durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgt, sondern dem Wohnungseigentümer überlassen wird.
Einzelgestattung einer privilegierten Maßnahme, Durchführung durch einen Wohnungseigentümer
TOP XX: Einbau eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus
Dem Wohnungseigentümer Herrn _______ wird der Einbau eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus gestattet. Der Treppenlift wird vom Erdgeschoss bis in das zweite Obergeschoss geführt. Die Ausführung und Maße sind dem Schreiben der Firma _______ vom _____ zu entnehmen, das den Wohnungseigentümern mit dem Ladungsschreiben übersandt wurde und als Bestandteil dieses Beschlusses zur Beschluss-Sammlung zu nehmen ist. Firma _______ wird den Einbau vornehmen. Entsprechend des Schreibens der Firma _______ wird der Treppenlift im Zeitraum vom _____ bis _____ eingebaut.
Die Baumaßnahme wird durch Herrn _______ voll finanziert. Er hat sämtliche Kosten zu tragen, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich werden und er hat diese Maßnahmen selbst durchzuführen. Mit Blick auf den durch den Betrieb des Treppenlifts entstehenden Verbrauch von Allgemeinstrom wird der Treppenlift mit einem Zwischenzähler versehen. Mit den insoweit anfallenden Stromkosten wird Herr _______ im Rahmen seiner Jahreseinzelabrechnung belastet.
Auf Grundlage des Schreibens der Firma _______ würden Rückbaukosten in Höhe von _____ EUR entstehen. Mit Blick auf einen etwa erforderlich werdenden Rückbau seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wird Herr _______ bis zum _____ eine Sicherheitsleistung an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Höhe von _____ EUR leisten. Dieser Betrag ist vom Verwalter der verzinslich angelegten Erhaltungsrücklage zuzuführen und im Vermögensbericht jeweils gesondert darzustellen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.