Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Unter Geltung des WEMoG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung, wenn durch sie kein anderer Eigentümer beeinträchtigt wird bzw. beeinträchtigte Eigentümer ihr Einverständnis mit der Maßnahme erklären.
WEMoG
§ 20 Abs. 3 WEG begründet einen Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung,
- wenn durch sie kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird oder
- etwa beeinträchtigte Wohnungseigentümer ihr Einverständnis mit der Baumaßnahme erklärt haben.
Dies korrespondiert mit der bisherigen Rechtslage in § 22 Abs. 1 WEG a. F. Auch hiernach konnte ein Wohnungseigentümer die Gestattung einer baulichen Veränderung verlangen, soweit diejenigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilt haben, die über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG a. F. beeinträchtigt wurden.
Statt einer "Zustimmung" ist künftig vom "Einverständnis" beeinträchtigter Wohnungseigentümer die Rede, da keine Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erfolgt, sondern ein Einverständnis mit einem Rechtseingriff erklärt wird. Das Einverständnis ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Im Streitfall hat der bauwillige Wohnungseigentümer jedenfalls das erforderliche Einverständnis darzulegen und zu beweisen. Relevant wird die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer über das Maß des bei einem geordneten Zusammenlebens erträgliche Maß dann, wenn der Antrag des bauwilligen Wohnungseigentümers keine Mehrheit findet und er insoweit gezwungen ist, eine Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 WEG zu erheben.
Einzelgestattung eines nicht privilegierten Bauvorhabens
TOP XX: Verglasung des Balkons der Sondereigentumseinheit Nr. 8
Die Wohnungseigentümer genehmigen dem jeweiligen Sondereigentümer der Einheit Nr. 8 der Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan die Verglasung seines Balkons gemäß der beigefügten Planskizze des Architekten, Herrn Dipl.-Ing. ________, die Bestandteil dieses Beschlusses ist und als Anlage zur Beschluss-Sammlung zu nehmen ist. Sämtliche Kosten der Maßnahme sind vom jeweiligen Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 8 zu tragen. Die Verglasung hat durch ein Fachunternehmen unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Nach Durchführung der Maßnahme ist dies dem Verwalter gegenüber seitens des Architekten Herrn Dipl.-Ing. ________ schriftlich zu bestätigen.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der jeweilige Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 8 bezüglich erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen an der Verglasung eine Reallast an der Sondereigentumseinheit Nr. 8 zu Gunsten der Gemeinschaft, gerichtet auf eine Übernahme dieser Verpflichtung auf eigene Kosten jeweils durch Fachunternehmen, dinglich absichert. Die Gestattung zur Verglasung des Balkons der Sondereigentumseinheit Nr. 8 steht im Übrigen unter der weiteren aufschiebenden Bedingung, dass dem Verwalter eine entsprechende Baugenehmigung vor Baubeginn vorgelegt wird oder der Nachweis erbracht wird, dass es einer Baugenehmigung nicht bedarf.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.