Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG haben die Wohnungseigentümer Anspruch auf Gestattung von Maßnahmen der baulichen Veränderung, die der Barrierefreiheit, dem Laden von E-Mobilen, dem Einbruchsschutz und dem Anschluss an das Glasfasernetz dienen (privilegierte bauliche Veränderungen). Nach § 20 Abs. 3 WEG haben sie einen Anspruch auf eine bauliche Veränderung, die nicht mit Nachteilen für andere Wohnungseigentümer verbunden sind oder aber etwa benachteiligte Wohnungseigentümer ihr Einverständnis mit der baulichen Veränderung erklärt haben. Stets aber muss der bauwillige Wohnungseigentümer einen entsprechenden Gestattungsbeschluss herbeiführen. Er hat also nur einen Anspruch auf Beschlussfassung, nicht aber auf Vornahme der baulichen Veränderung ohne Beschluss.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge