Das ist grundsätzlich möglich. Nach § 20 Abs. 4 WEG dürfen nur bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet werden. Sie können auch nicht verlangt werden. Die Frage, ob eine bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet, bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände. Dies wird man aber beim Anbau eines Balkons in aller Regel verneinen können. Allerdings kann die bauliche Veränderung zu einer unbilligen Benachteiligung des Wohnungseigentümers führen, dessen Wohnung im Geschoss darunter liegt. Kommt es jedenfalls infolge des Balkonanbaus zu einer Verschattung dieser Wohnung, liegt eine unbillige Benachteiligung vor.

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