Problemüberblick
Im Fall geht es um die nachträgliche Gestattung einer baulichen Veränderung. Die Verwaltung hat insoweit völlig zu Recht den klagenden Wohnungseigentümer auf die Notwendigkeit dieser Gestattung hingewiesen.
Nachträgliche Gestattung
Die Wohnungseigentümer können eine bereits vollzogene bauliche Veränderung nachträglich gestatten. Dieser Beschluss unterfällt allein § 20 Abs. 1 WEG. Auf die Frage, ob der Wohnungseigentümer, der um die Gestattung bittet, einen Anspruch hat, kommt es für die für diesen Beschluss notwendige Mehrheit nicht an. Ferner ist es unerheblich, ob die nachträglich zu gestattende bauliche Veränderung den anderen Wohnungseigentümern nachteilig ist. Diese Frage stellt sich nur, wenn der Beschluss die erforderliche Mehrheit nicht erreicht. Denn der Wohnungseigentümer, der um eine Gestattung bittet, hat nur dann einen Anspruch auf eine Gestaltung, wenn die bauliche Veränderung den anderen Wohnungseigentümern nicht nachteilig ist und sie auch nicht damit einverstanden sind.
Der Verwalter, letztlich aber auch das AG haben diese Rechtslage nicht erkannt und fehlerhaft gehandelt. Zwar hat das AG zutreffend entschieden, dass der Beschluss nur einer einfachen Mehrheit bedarf. Es meint aber, der Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn ihm nicht alle Wohnungseigentümer zugestimmt hätten. Das ist Unsinn. Im Fall hätte daher der Verwalter, da der Beschluss die erforderliche Mehrheit erreicht hatte, einen positiven Beschluss feststellen und verkünden müssen.
Bauliche Veränderung: Ordnungsmäßigkeit
Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestatten, muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Dies bedeutet, dass die Verwaltung im Zusammenhang mit der Beschlussfassung keine formalen Fehler machen darf, und dass der Beschluss dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen sowie, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarung und Beschlüssen entsprechen muss. Zu diesem minimalen Prüfungsprogramm ist zu klären, ob eine bauliche Veränderung die Wohnungseigentumsanlage grundlegend umgestaltet oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen Wohnungseigentümern unbillig benachteiligt.
Für die Frage der Ordnungsmäßigkeit bedeutungslos ist hingegen, und auch hier ist dem AG energisch zu widersprechen, ob eine bauliche Veränderung Rechte über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt. Hierbei handelt es sich um ein Prüfungsprogramm, welches sich durch die WEG-Reform erledigt hat.