Problemüberblick

Im Fall soll eine bauliche Veränderung gestattet werden. Das LG meint, die Gestattung sei nicht ordnungsmäßig, da es keine ausreichenden Direktiven gebe. Das Gesetz verlangt diese aber nicht. Sie sind nur notwendig, wenn sich das Ermessen der Wohnungseigentümer auf null reduziert hat, Direktiven zu geben, mithin Bedingungen/Auflagen zu formulieren. Ich kann das nicht sehen. Anders ist es mit der Bestimmtheit. Denn es ist richtig, dass die Wohnungseigentümer bei der Gestattung wissen müssen, was sie gestatten.

Bedingungen/Auflagen

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann eine Gestattung mit Bedingungen/Auflagen verbinden. Als solche werden u. a. genannt: Leistung eines Kostenvorschusses, Verwendung bestimmter Materialen oder Vorgabe von Techniken (z. B. Verlegung unter Putz; Typ der Ladestation), Vorgaben hinsichtlich der Örtlichkeit, Abschluss einer Versicherung, Ausführung durch qualifizierte Fachfirma. Ebenso wie die bauliche Veränderung, die gestattet wird, müssen auch Vorgaben hinreichend bestimmt sein. Es muss für jeden klar sein, was, wann, wo, von wem, mit welchen Mitteln und zu welchen Bedingungen errichtet/verändert/eingebaut wird.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Der Bereich der privilegierten baulichen Veränderungen ist, rechtlich gesehen, noch Neuland. Hier wird es noch manche Volten geben. Die Verwaltungen sollten diese zunächst begleiten und mit eigenen Einschätzungen zurückhaltend sein. Der Fall zeigt, dass beispielsweise eine Wallbox gegebenenfalls an Nichtauflagen scheitert.

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