Die Klage ist nach Ansicht des AG durch die Erklärung des Verwalters namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unzulässig geworden. Dem stehe nicht entgegen, dass B und die anderen Wohnungseigentümer nach Behauptung des K kollusiv zusammenwirken würden. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Erklärung der Verwalterin fingiert sei. Aus dem Umstand, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Rechtsverfolgung kein gerichtliches Verfahren, sondern eine vergleichsweise Einigung anstrebe, könne nichts anderes geschlossen werden.

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