Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Bei einem Rückbau des Schornsteins bis unter die Dachhaut handele es sich um eine "bauliche Veränderung", die nach § 20 Abs. 1 WEG beschlossen werden könne. Der Beschluss entspreche auch einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Es handele sich bei dem Abbruch um keine grundlegende Veränderung. Auch eine unbillige Benachteiligung des Klägers gegenüber anderen Wohnungseigentümern liege nicht vor. Von dem Abriss seien mehrere Wohnungseigentümer gleichermaßen betroffen. Soweit der Kläger vorbringe, er unterscheide sich von anderen Eigentümern dadurch, dass er einen aktiven Nutzungswillen habe, verbessere dies seine Position nicht bzw. mache ihn nicht schutzwürdiger. Die unbillige Benachteiligung i. S. d. § 20 Abs. 4 WEG könne nicht im Lichte dessen ausgelegt werden, dass ein Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum anders/intensiver nutzen wolle als andere. Der Beschluss entspreche auch im Übrigen einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe vor dem Beschluss technischen Sachverstand zu Rate gezogen. Ein Architekt habe wegen der Häufigkeit der Feuchtigkeitsschäden an den Schornsteinköpfen dazu geraten, alle nicht mehr aktiven Schornsteine bis unter die Dachhaut abzubauen. Der betroffene Schornstein sei in diesem Sinne nicht aktiv.

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