Die Beschlussersetzungsklage hat keinen Erfolg! Es fehle bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit dem im Verfahren gestellten Antrag nicht vorbefasst worden sei. Da gerade der Umfang des Lärms einer der zwischen den Parteien streitigen Punkte sei, handele es sich bei der Vorbefassung auch nicht um eine reine Förmelei. Vielmehr sei es nicht auszuschließen, dass bei Angabe eines konkreten Modells die Wohnungseigentümer die Installation gestattet hätten. Im Übrigen habe K keinen Anspruch aus § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG seien nicht dargelegt. Erforderlich wäre insoweit, dass durch die bauliche Maßnahme die Situation im Hinblick auf eine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes verbessert werde. Dies sei nicht der Fall. Auch ein Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG bestehe nicht. Entscheidend sei, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könne. Im Fall müsse zur Verbindung des Außenteils mit dem Innenteil das im gemeinschaftlichen Eigentum befindliche Dach durchbohrt werden, was einen Eingriff in die bauliche Substanz darstelle. Auf die Frage der Lärmimmissionen komme es daher nicht an.

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