Ohne Erfolg! Der Beschluss entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die bauliche Veränderung gestalte die Wohnungseigentumsanlage nicht grundlegend um. Für die Frage, wann eine grundlegende Umgestaltung anzunehmen sei, sei die Gestaltung der Wohnungseigentumsanlage vor und nach der im Streit stehenden baulichen Veränderung objektiv zu vergleichen ("objektiver Vorher-Nachher-Vergleich"). Bezugspunkt sei die Wohnungseigentumsanlage als Ganzes. Entscheidend sei, ob der Eingriff in die äußere Gestalt der Wohnungseigentumsanlage so krass sei, dass er das Gesicht bzw. das charakteristische Aussehen der Wohnungseigentumsanlage verändere. So liege es nicht! K werde durch die bauliche Veränderung auch nicht unbillig benachteiligt. Voraussetzung für die Annahme einer unbilligen Benachteiligung sei, dass einem Betroffenen Nachteile zugemutet würden, die bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den bei der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer nicht abverlangt werden dürften. Zudem müsse die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung führen, indem Nachteile einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werden würden als den Übrigen. Der Begriff "Benachteiligung" sei erheblich restriktiver auszulegen als eine bloße Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG. Auf subjektive Befindlichkeiten komme es nicht an. K beziehe sich nur auf eine optische Beeinträchtigung. Insoweit liege kein "Sonderopfer" vor, da Änderungen des optischen Gesamteindrucks alle Wohnungseigentümer in gleichem Maße beeinträchtigten.

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