Problemüberblick

Nach § 47 WEG stehen Vereinbarungen, die vor dem 1.12.2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das WEMoG geändert wurden, der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1.12.2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt (ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen). Im Fall ist zu fragen, ob es einen entgegenstehenden Willen gibt.

Geltung von Altvereinbarungen

Steht eine Altvereinbarung in Widerspruch zur aktuellen Gesetzeslage, ist auszulegen, ob die Wohnungseigentümer von den Vorschriften des aktuellen Wohnungseigentumsgesetzes abweichen wollten. Bei dieser Auslegung setzt § 47 WEG an und nimmt eine typisierende Auslegung zugunsten des neuen Rechts vor. Ein etwaiger abweichender Wille ("Versteinerungswille") muss sich aus der Altvereinbarung selbst ergeben. § 47 Satz 2 WEG flankiert die typisierende Auslegung. Er bestimmt, dass ein solcher abweichender Wille in der Regel nicht anzunehmen ist. Der Gesetzgeber unterstellt also, dass die Wohnungseigentümer das Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung des WEMoG anwenden wollen, obwohl sie Wohnungseigentum erworben haben, als die Rechtslage eine andere war. Im Fall kommt das LG nach seiner Auslegung mit dem AG dazu, dass die Altvereinbarung dennoch anwendbar ist. Allein dieses Ergebnis überzeugt auch. Die Wohnungseigentümer wollten nicht, dass die Flächen, die einem Sondernutzungsrecht unterliegen, bebaut werden.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltung kann die Wohnungseigentümer beraten, ob eine Vereinbarung, die vor dem 1.12.2020 getroffen worden ist, ihrer Ansicht nach noch anwendbar ist. Entscheiden kann die Verwaltung diese Frage aber nicht. Solange eine höchstrichterliche Klärung aussteht oder bis die Frage rechtskräftig entschieden ist, sollte sich die Verwaltung daher anweisen lassen, ob sie die Vereinbarung beachten soll.

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