1Bei der Anordnung, Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Belange des Umwelt- und Klimaschutzes[1] [Bis 12.02.2021: Umweltschutzes] und die Belange und Sicherheitsbedürfnisse von Frauen, Familien und Kindern, von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen insbesondere im Hinblick auf die Barrierefreiheit sowie angemessenen Wohnraum auch für Familien mit mehreren Kindern und für besondere Wohnformen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen. 2Darüber hinaus sind die Bestimmungen zum barrierefreien Bauen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes[2] [Bis 14.12.2022: § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen] sowie sonstiger Vorschriften zugunsten von Menschen mir Behinderungen zu berücksichtigen.
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