(1) 1Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, können die Nachweise der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile sowie des Brand-, Wärme- und Schallschutzes allgemein geprüft werden (Typenprüfung). 2Eine Typenprüfung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typenprüfung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. 3Für Fliegende Bauten wird eine Typenprüfung nicht erteilt.

 

(2) 1Die Typenprüfung wird auf in Textform gestellten[1] [Bis 31.07.2021: schriftlichen] Antrag von einem Prüfamt für Baustatik durchgeführt. 2Soweit die Typenprüfung ergibt, dass die Ausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und für den jeweiligen Verwendungszweck brauchbar ist, ist dies durch Bescheid festzustellen. 3Die Typenprüfung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die fünf Jahre nicht überschreiten soll; sie kann auf in Textform gestellten[2] [Bis 31.07.2021: schriftlichen] Antrag um jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. 4Eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen ist der antragstellenden Person mit der Typenprüfung zuzustellen. 5§ 69 gilt entsprechend.

 

(3) Typengenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Rheinland-Pfalz.

 

(4) 1Eine Typenprüfung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung einzuholen. 2Die Bauaufsichtsbehörde braucht eine Prüfung nur insoweit vorzunehmen, als diese nicht bereits nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt ist. 3Sie kann im Einzelfall weitere Auflagen machen oder die Verwendung genehmigter Typen ausschließen, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich ist.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge