(1)[1] 1Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 86a bekannt gemacht.

Bis 09.04.2020:

(1) 1Bauprodukte,

1.

deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder

2.

die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,

allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte in der Bauregelliste A bekannt.

 

(2) 1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 17b Abs. 1 nachgewiesen ist. [2] [Bis 09.04.2020: Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 26 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. ] 2§ 19 Abs. 2 und 4 bis 7[3] [Bis 09.04.2020: § 19 Abs. 2 bis 7] gilt entsprechend. 3Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 25 Satz 1 Nr. 1[4] [Bis 09.04.2020: § 26 Satz 1 Nr. 1] und § 86 Abs. 4 Nr. 1 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 48 und 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058)[5] [Bis 17.03.2022: zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306)], in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 10.04.2020.
[2] Geändert durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 10.04.2020.
[3] Geändert durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 10.04.2020.
[4] Geändert durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 10.04.2020.
[5] Geändert durch Gesetz Nr. 2059 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2022.

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