(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz sowie die Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden[1] [Bis 10.08.2023: Energieeinsparung] ist nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 durch hierzu berechtigte Personen nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 anderes bestimmt ist. 2Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a und b schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.[2] [Bis 11.04.2024: Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 Buchstabe a und b schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist. ] 3Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 4[3] [Bis 11.04.2024: § 66 Abs. 3] schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise für die in § 66 Abs. 4 Satz 1[4] [Bis 11.04.2024: § 66 Abs. 3 Satz 1] genannten Vorhaben mit Ausnahme des Standsicherheitsnachweises ein.

 

(2) 1Bei

 

1.

Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und

 

2.

sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

muss der Standsicherheitsnachweis, bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einer Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt sein, die in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer nach § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist. 2Der Standsicherheitsnachweis darf nach Maßgabe von § 29a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes auch von einer Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt sein, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen ist. 3Bei Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaus ist eine Stellungnahme des bergbauberechtigten Unternehmens über die Erforderlichkeit vorbeugender Sicherungsmaßnahmen einzuholen. 4Die Sicherungsmaßnahmen sind im Standsicherheitsnachweis zu berücksichtigen. 5Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner nach den Sätzen 1 und 2 dürfen auch Nachweise über den Schall- und Erschütterungsschutz sowie die Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden[5] [Bis 10.08.2023: Energieeinsparung] erstellen oder [Bis 17.03.2022: durch Unterschrift] [6] anerkennen.

 

(3) 1Der Brandschutznachweis darf auch von einer Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt sein, die in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer nach § 29b des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder nach Maßgabe des § 29c des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen ist. 2Hat die nachweisberechtigte Person für einzelne Fragen des Brandschutznachweises nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, findet[7] [Bis 17.03.2022: finden] § 54 Abs. 2 [Bis 17.03.2022: und § 69 Abs. 3 Satz 2] [8] entsprechende Anwendung.

 

(4) 1Der Standsicherheitsnachweis muss bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein bei

 

1.

Sonderbauten und [9]Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

 

2.

folgenden baulichen Anlagen, wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist:

 

a)

Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und ihre Nebengebäude,

 

b)

Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünen,

 

c)

sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m.

2Der Brandschutznachweis muss bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein bei

 

1.

Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 durchgeführt wird,

 

2.

Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, ausgenommen oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1 000 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen.

 

(5) Bei der Änderung von Gebäuden darf der Nachweis der Einhaltung der Anforderung...

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