(1) 1Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn
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die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und |
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die Baudienststelle mit mindestens einem oder einer Bediensteten mit der Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes, Fachrichtung Hochbau/Städtebau, und ausreichend mit sonstigen geeigneten Fachkräften besetzt ist. |
2Solche Bauvorhaben bedürfen jedoch der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde. 3Die Zustimmung entfällt, wenn die Gemeinde nicht widerspricht und, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können, die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen. 4Einer Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nicht Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer nicht verfahrensfreien Nutzungsänderung führen, sowie die Beseitigung von Anlagen. 5Satz 3 gilt nicht für bauliche Anlagen, für die nach § 69 Abs. 4 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.
(2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der oberen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(3) 1Die obere Bauaufsichtsbehörde prüft
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andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Zustimmung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. |
2Sie führt bei den in Absatz 1 Satz 5 genannten baulichen Anlagen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 69 Abs. 4 bis 7 durch. 3Die obere Bauaufsichtsbehörde entscheidet über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den nach Satz 1 zu prüfenden sowie von anderen Vorschriften, soweit sie nachbarschützend sind und die Nachbarn nicht zugestimmt haben. 4Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit von Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen nicht einer bauaufsichtlichen Entscheidung.
(4) 1Die Gemeinde ist vor Erteilung der Zustimmung zu hören. 2§ 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Baugesetzbuches gilt entsprechend. 3Im Übrigen sind die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.
(5) 1Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 4 der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. 2Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. 3§ 75 Abs. 2 bis 8 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, keine Anwendung.
(6) Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf, Ausführung und Zustand der Anlagen den öffentlich- rechtlichen Vorschriften entsprechen.