(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen nach § 3 Satz 1, vereinbar sind. 2Dies gilt insbesondere für

 

1.

Bauvorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,

 

2.

Bauvorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder

 

3.

Bauvorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.

3§ 96 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 4Der gesonderten Zulassung einer Abweichung bedarf es nicht, soweit bautechnische Nachweise bauaufsichtlich geprüft werden.

 

(2) 1Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung ist gesondert in Textform zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. 2Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.

 

(3) 1Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. 2Im Übrigen sind Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zuzulassen; § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt entsprechend.

 

(4) 1Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 erlöschen, wenn

 

1.

innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder

 

2.

die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist.

2§ 79 gilt entsprechend.

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