(1) 1Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die obere Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. 2Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. 3Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.

 

(2) 1Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. 2Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch in Thüringen, soweit die obere Bauaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. 2Die Bestätigung gilt als erteilt, sofern dem Antragsteller nicht binnen acht Wochen anderes mitgeteilt wurde. 3Sie kann innerhalb dieser Frist auch mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden.

 

(4) 1Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. 2Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen.

[1] § 73a eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung - Typengenehmigung einführen - serielles Bauen ermöglichen. Anzuwenden ab 01.12.2020.

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